Rz. 1
Die Vorschriften betreffen die Tätigkeiten des Anwalts im Insolvenzeröffnungsverfahren, wobei zwischen der Tätigkeit für den Gläubiger sowie den Schuldner sowohl hinsichtlich der Höhe der Gebühren als auch bezüglich des Gegenstandswertes (§ 28) unterschieden wird. Sie deckt als Pauschalgebühr den gesamten Bereich anwaltlicher Tätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren ab, einschließlich der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO. Das Insolvenzeröffnungsverfahren (§§ 13 ff. InsO) beginnt mit der Antragstellung und endet mit der Rücknahme des Antrags (§ 13 Abs. 2 InsO) oder einer gerichtlichen Entscheidung in Form der Zurückweisung des Antrags als unzulässig oder unbegründet, der Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO) bzw. mit der Eröffnung des Verfahrens (§ 27 InsO).
Rz. 2
Der Anwalt erhält für mehrere Tätigkeiten in diesem Verfahren die Gebühr der VV 3313 bzw. 3314 nur einmal; andererseits erwächst die Gebühr für den Anwalt selbst dann, wenn er nur eine einzige Tätigkeit innerhalb dieses Verfahrens ausübt. Die Gebühr fällt an, wenn der Anwalt den Auftrag zur Vertretung im Insolvenzeröffnungsverfahren erhält und in Ausübung dieses Auftrages tätig wird. Das erste Tätigwerden wird dabei meist in der Informationsaufnahme liegen. Die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung über den Eröffnungsantrag gehört noch zu dem von VV 3313, 3314 abgedeckten Bereich.
Rz. 3
Hat der Rechtsanwalt den Auftrag zur Stellung des Insolvenzantrags erhalten, fordert er aber in Ausführung des Auftrags den Schuldner erst unter Androhung der Antragstellung zur Zahlung auf, so ist auch dies gebührenrechtlich bereits eine Tätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren.
Rz. 4
Ist der Rechtsanwalt nicht mit der Vertretung im Insolvenzeröffnungsverfahren beauftragt, sondern wird nur sein Rat erbeten im Hinblick auf die Überlegung, ein solches Verfahren zu beantragen, kommt nur eine Beratungsgebühr in Betracht. Für die Höhe der gemäß § 34 Abs. 1 zu vereinbarenden Gebühr kann ein Anhaltspunkt sein, dass diese Tätigkeit vor dem 1.7.2006 nach der seither aufgehobenen Vorschrift VV 2100 (a.F.) mit einem Gebührensatz von 0,5 als angemessen angesehen wurde.
Rz. 5
Die Gebühr fällt unabhängig davon an, ob der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich für den Mandanten tätig war oder ihn auch im weiteren Verlauf des Verfahrens noch vertritt. Durch VV Vorb. 3 Abs. 4 ist klargestellt, dass eine wegen desselben Gegenstandes zuvor für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts entstandene Geschäftsgebühr nach VV 2300 auf die VV 3313 bis 3316 zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen ist. Andererseits wird die Gebühr nach VV 3313 bis 3316 nicht auf etwaige weitere nach dem Unterabschnitt 5 erwachsene Gebühren angerechnet.
Rz. 6
Endet der Auftrag vorzeitig, weil z.B. der Schuldner vor der Antragstellung die Forderungen des Gläubigers ausgleicht, ermäßigt sich die Gebühr der VV 3313 bis 3316 nicht (vgl. § 15 Abs. 4).
Rz. 7
Die Höhe der Gebührensätze unterscheidet sich einerseits danach, ob der Rechtsanwalt den Schuldner (VV 3313) oder den Gläubiger (VV 3314) vertritt, und andererseits danach, ob er für diese Person auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan (VV 3315 bzw. 3316) tätig ist.