Rz. 3

Aus wirtschaftlichen Gründen kann es sinnvoller sein, die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung zu regeln. Dies wird z.B. der Fall sein, wenn ein Unternehmen in veränderter Form fortgeführt oder übernommen werden soll. Eine solche Regelung kann durch einen Insolvenzplan erfolgen (vgl. §§ 217 ff. InsO). Ein Insolvenzplan kann nur vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter – ggf. im Auftrag der Gläubigerversammlung – vorgelegt werden. Einzelheiten zur Aufstellung, Annahme und Bestätigung, Wirkung der Bestätigung sowie Überwachung der Planerfüllung finden sich in den Vorschriften der §§ 217 bis 269 InsO.

 

Rz. 4

Der Anwalt erhält gemäß VV 3318 für seine Tätigkeit im Verfahren über den Insolvenzplan eine 1,0-Verfahrensgebühr. Diese Gebühr ist eine Pauschgebühr und gilt daher das gesamte Verfahren ab, einschließlich der Überwachung der Planerfüllung.[1] Zwar liegt eine solche Überwachung (§ 260 InsO) zeitlich nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Sie steht aber zum einen in einem engen rechtlichen, zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Insolvenzplan, zum anderen bleiben gemäß § 259 Abs. 2 InsO die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung von der Aufhebung unberührt. Dementsprechend bestehen insoweit auch die Ämter des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses weiter fort (vgl. § 261 InsO).[2]

 

Rz. 5

Als Verfahrenspauschgebühr erwächst die Gebühr in voller Höhe, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit des Anwalts und von der Person des Auftraggebers (Gläubiger, Schuldner, Insolvenzverwalter, sonstiger Verfahrensbeteiligter). Die Gebühr entsteht somit zusätzlich zu etwaigen sonstigen Gebühren des Unterabschnitts 5 (vgl. VV 3313 bis 3321). Sie kann auch schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallen, weil die Vorlage eines Insolvenzplans gemäß § 218 Abs. 1 S. 2 InsO schon mit dem Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden kann.

 

Rz. 6

Hat der Schuldner allein oder zusätzlich zum Insolvenzverwalter einen Plan vorgelegt und vertritt der Anwalt den Schuldner in dem Verfahren, erhält er gemäß VV 3319 die Verfahrensgebühr mit dem erhöhten Gebührensatz von 3,0. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt den Plan selbst ausgearbeitet hat. Es genügt daher z.B., dass der Schuldner selbst den Plan bereits vorgelegt hatte und der Anwalt erst beauftragt wurde, als der Erörterungs- und Abstimmungstermin über den Plan anstand.[3]

 

Rz. 7

Ist der Anwalt allerdings von vornherein vom Schuldner nur mit der Erstellung eines Insolvenzplanes beauftragt worden und beschränkt sich seine Tätigkeit darauf, finden VV 3318, 3319 keine Anwendung, weil es an einer Vertretung im Verfahren fehlt. Eine solche Tätigkeit fällt unter VV 2300.[4]

[1] Enders, JurBüro 1999, 113, 116; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 3313–3323 Rn 53; Hartmann, KostG, RVG VV 3318, 3319 Rn 3; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3318 Rn 4; Hartung/Schons/Enders, RVG, VV 3313–3323 Rn 27; a.A. Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, Teil 3 Abschnitt 3 Rn 125.
[2] Das übersehen Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, Teil 3 Abschnitt 3 Rn 125.
[3] Enders, JurBüro 1999, 113, 117; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, Teil 3 Abschnitt 3 Rn 100; Hartmann, KostG, RVG VV 3318, 3319 Rn 6.
[4] Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3318 Rn 4; Hartmann, KostG, RVG VV 3318, 3319 Rn 6; Enders, JurBüro 1999, 113, 117.

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