Rz. 1

Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung[1] gegenüber VV 3317, der die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gesamten Insolvenzverfahren abdeckt. Sie stellt daher keinen eigenen Gebührentatbestand dar, sondern ist vielmehr ein Ermäßigungstatbestand zu VV 3317. Aus Gründen der Kostendämpfung soll der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeitsbereich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung zur Tabelle beschränkt ist (Einzeltätigkeit), eine geringere Gebühr als die nach VV 3317 erhalten, nämlich statt einer zu einem Gebührensatz von 1,0 eine solche mit einem Gebührensatz von 0,5. Abgegolten wird auch die mit der Forderungsanmeldung verbundene Informationsbeschaffung und Beratung.[2]

 

Rz. 2

Die Anmeldung einer Insolvenzforderung ist in den §§ 28 Abs. 1, 174 ff. InsO geregelt. Zur Anmeldung gehört auch die Einreichung eines Urteils, durch das die bestrittene Forderung festgestellt worden ist (§ 183 Abs. 2 InsO). Hatte der Rechtsanwalt zunächst nur die Forderung angemeldet, wurde sie vom Insolvenzverwalter bestritten, hat der Gläubiger sodann Klage auf Feststellung der Forderung zur Tabelle erhoben (§§ 179 bis 181 InsO) sowie ein obsiegendes Urteil erstritten und legt nunmehr derselbe Rechtsanwalt das Urteil vor mit dem Antrag der Berichtigung der Tabelle (§ 183 Abs. 2 InsO), erhält dieser Rechtsanwalt die Gebühr nach VV 3320 nicht doppelt, sondern nur einmal.[3] Denn der Antrag zur Berichtigung der Tabelle ist die Fortsetzung der ursprünglichen Anmeldung und daher gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit. Soweit der Rechtsanwalt den Gläubiger in dem Feststellungsprozess vertreten hat, kann er dafür Gebühren nach VV 3100 ff. in Ansatz bringen, weil dies eine besondere Angelegenheit ist.

 

Rz. 3

VV 3320 findet daher nur auf denjenigen Rechtsanwalt Anwendung, der allein mit dem Entwurf einer Anmeldung und/oder deren Anmeldung beauftragt ist. Ist der Rechtsanwalt – früher oder später – über den Entwurf bzw. die Anmeldung der Forderung hinaus in dem Insolvenzverfahren auftragsgemäß tätig, erhält er dafür insgesamt eine Gebühr gemäß VV 3317, weil diese die Einzeltätigkeit nach VV 3320 mitumfasst. Der Rechtsanwalt kann daher wegen derselben Forderung nie die Gebühr nach VV 3317 und zusätzlich die gemäß VV 3320 verlangen.[4] Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nur auf einen Rat hinsichtlich einer solchen Anmeldung, kommt lediglich die Beratungsgebühr gemäß § 34 zur Anwendung.

 

Rz. 4

Neben der Gebühr nach VV 3320 kann der Anwalt jedoch zusätzlich die Gebühr gemäß VV 3314 geltend machen, wenn er neben der Einzeltätigkeit der Forderungsanmeldung den Mandanten auch im Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vertreten hat.

[2] BeckOK RVG/v. Seltmann, VV 3320 Rn 4.
[3] Enders, JurBüro 1999, 169, 170; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 3313–3323 Rn 55; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, Teil 3 Abschnitt 3 Rn 124; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3320 Rn 4; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Bräuer, RVG, VV 3320 Rn 4; Hartmann, KostG, RVG VV 3320 Rn 4; a.A. Hartung/Schons/Enders, RVG, VV 3313–3323 Rn 33.
[4] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 3313–3323 Rn 56; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3320 Rn 4.

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