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Bei Verbindung mehrerer Aufgebotsverfahren, die das Gericht auch gemäß § 147 ZPO anordnen kann, behält der Rechtsanwalt seine vor der Verbindung entstandenen Gebühren. Nach der Verbindung liegt jedoch nur noch ein Verfahren vor. Die jetzt entstehenden Gebühren erwachsen dann aus den zusammengerechneten Streitwerten, wenn die Anträge der einzelnen Auftraggeber verschiedene Gegenstände betreffen.

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