Lotte Thiel, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Klagezulassungsverfahren nach § 148 Abs. 1, 2 AktG
Rz. 15
In den Klagezulassungsverfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 AktG bestimmt sich der Wert nach § 3 ZPO (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GKG). Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500.000 EUR, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
Rz. 16
Der Streitwert ist in diesen Verfahren vom Gericht gem. § 63 Abs. 2 GKG von Amts wegen für die Gerichtsgebühr GKG-KostVerz. 1640 festzusetzen. Diese Streitwertwestsetzung ist als Gegenstandswert gem. § 32 Abs. 1 auch für die Verfahrensgebühr VV 3325 maßgebend.
2. Freigabeverfahren nach § 246a AktG und Verfahren nach § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG
Rz. 17
In Freigabeverfahren nach § 246a AktG bestimmt den Streitwert gem. § 247 AktG das Prozessgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 EUR beträgt, 500.000 EUR nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.
Rz. 18
Der Streitwert ist in diesen Verfahren vom Gericht gem. § 63 Abs. 2 GKG von Amts wegen für die Gerichtsgebühr GKG-KostVerz. 1641 festzusetzen. Diese Streitwertwestsetzung ist als Gegenstandswert gem. § 32 Abs. 1 auch für die Verfahrensgebühr VV 3325 maßgebend. Das gilt für die Verfahren nach § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG entsprechend.
Rz. 19
Macht eine Partei glaubhaft, das die Belastung mit den Prozesskosten nach dem gem. § 247 Abs. 1 AktG bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, kann das Prozessgericht auf ihren Antrag anordnen, dass ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
3. Beschlussverfahren nach §§ 319 Abs. 6, 327e Abs. 2 AktG, § 16 Abs. 3 UmwG
Rz. 20
Gem. § 319 Abs. 6 S. 2, auch i.V.m. § 327e Abs. 2 AktG, § 16 Abs. 3 S. 2 UmwG (Gerichtsgebühr GKG-KostVerz. 1641) ist für die Ermittlung des Streitwerts § 247 AktG entsprechend anwendbar. Auf die Ausführungen zu Rdn 17 ff. wird verwiesen.