Lotte Thiel, Dipl.-Rpfl. Peter Mock
Rz. 1
Der vierte Teil des ArbGG regelt Streitigkeiten bei Bestehen eines Schiedsvertrags (§§ 101 ff. ArbGG). Bei diesen Verfahren handelt es sich aber nicht um schiedsrichterliche Verfahren, sondern um solche, die vor dem Arbeitsgericht zu führen sind. Die Gebühren des Rechtsanwalts in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen richten sich grundsätzlich nach den VV 3100 ff. (VV Vorb. 3.1 Abs. 1). Abweichend davon bestimmt VV 3326, dass eine Verfahrensgebühr in den arbeitsgerichtlichen Verfahren nach §§ 102 Abs. 3, 103 Abs. 3 und 106 Abs. 2 ArbGG nur zu einem geringeren Gebührensatz entsteht, wenn der Rechtsanwalt ausschließlich in den in der Vorschrift genannten Verfahren tätig wird, sich seine Tätigkeit also auf die genannten Verfahren beschränkt. § 16 Nr. 9 regelt ergänzend dazu, dass die Tätigkeit der in VV 3326 aufgeführten arbeitsgerichtlichen Verfahren neben der Tätigkeit des Rechtsanwalts in schiedsrichterlichen Verfahren als dieselbe Angelegenheit gilt und insoweit keine gesonderten Gebühren auslöst, weil die Tätigkeit des Rechtsanwalts bereits über die VV 3100 ff. im schiedsrichterlichen Verfahren honoriert wird. Von VV 3326 sind die nachfolgend näher bezeichneten Verfahren erfasst.
I. Bestimmung einer Frist nach § 102 Abs. 3 ArbGG
Rz. 2
Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrags einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht nach § 102 Abs. 1 ArbGG die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft. Nach § 102 Abs. 2 ArbGG kann sich der Beklagte u.a. dann nicht auf den Schiedsvertrag berufen, wenn
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das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist (§ 102 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) oder |
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das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist (§ 102 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG). |
Rz. 3
In den Fällen des § 102 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ArbGG erfolgt die Bestimmung der Frist nach § 102 Abs. 3 ArbGG auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. Durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist nach § 102 Abs. 3 ArbGG wird die Verfahrensgebühr nach VV 3326 ausgelöst.
II. Ablehnung eines Schiedsrichters nach § 103 Abs. 3 ArbGG
Rz. 4
Mitglieder des Schiedsgerichts können nach § 103 Abs. 2 ArbGG unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Nach § 103 Abs. 3 ArbGG beschließt die Kammer des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, über die Ablehnung. Vor dem Beschluss sind die Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu hören. Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie mündlich oder schriftlich zu hören sind. Die mündliche Anhörung erfolgt vor der Kammer. Gegen den Beschluss findet kein Rechtsmittel statt. Durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren auf Ablehnung eines Schiedsrichters gemäß § 103 Abs. 2 ArbGG wird die Verfahrensgebühr nach VV 3326 ausgelöst.
III. Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung nach § 106 Abs. 2 ArbGG
Rz. 5
Nach § 106 Abs. 1 ArbGG kann das Schiedsgericht Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen. Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht es nach § 106 Abs. 2 ArbGG um die Vornahme den Vorsitzenden desjenigen Arbeitsgerichts oder, falls dies aus Gründen der örtlichen Lage zweckmäßiger ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll. Entsprechend ist zu verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 ArbGG für notwendig oder eine eidliche Parteivernehmung für sachdienlich erachtet. Auf die Erläuterungen zu § 36 Abs. 1 Nr. 2 wird ergänzend verwiesen (siehe § 36 Rdn 7 ff., 43 ff.). Durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren auf Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung nach § 106 Abs. 2 ArbGG wird die Verfahrensgebühr nach VV 3326 ausgelöst.
IV. Gebühr
Rz. 6
VV 3326 bestimmt eine 0,75-Verfahrensgebühr. Die Höhe dieser Gebühr sieht der Gesetzgeber als sachgerecht an, weil sie die geringere Bedeutung der Verfahren nach §§ 102 Abs. 3, 103 Abs. 3 und 106 Abs. 2 ArbGG gegenüber dem Verfahren vor dem Schiedsgericht durch den Ansatz einer geringeren Gebühr betone, dennoch aber dem erheblichen Aufwand des Rechtsanwalts gerecht werde.