Rz. 1

Die Vorschrift VV 3327 wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz redaktionell angepasst. Denn der bisherige Hinweis auf den Zusammenhang mit der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen ging fehl, da die in VV 3327 a.F. genannten Tätigkeiten nicht im Zusammenhang mit einer solchen Vollstreckbarerklärung vorkommen konnten.[1]

Die Norm ist lex specialis gegenüber § 36. Das Schiedsverfahren gem. §§ 1025 ff. ZPO wird nach § 36 gemäß VV 3100 ff. vergütet. Soweit allerdings die in VV 3327 genannten Einzeltätigkeiten betroffen sind, geht VV 3327 vor.

[1] Schmidt, RVG-B 2005, 60 m.w.N.

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