Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3327 |
Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens…… |
0,75 |
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift VV 3327 wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz redaktionell angepasst. Denn der bisherige Hinweis auf den Zusammenhang mit der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen ging fehl, da die in VV 3327 a.F. genannten Tätigkeiten nicht im Zusammenhang mit einer solchen Vollstreckbarerklärung vorkommen konnten.
Die Norm ist lex specialis gegenüber § 36. Das Schiedsverfahren gem. §§ 1025 ff. ZPO wird nach § 36 gemäß VV 3100 ff. vergütet. Soweit allerdings die in VV 3327 genannten Einzeltätigkeiten betroffen sind, geht VV 3327 vor.
B. Anwendungsbereich
Rz. 2
Der Anwendungsbereich der Regelung erstreckt sich auf die anwaltliche Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren
wenn seine Tätigkeit ausschließlich auf diese Verfahren beschränkt ist (vgl. auch Rdn 6).
Rz. 3
Ist der Rechtsanwalt hingegen als Verfahrensbevollmächtigter in Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen tätig, richtet sich seine Vergütung nach VV Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 (§ 36). Dies ergibt sich insbesondere aus der Aufzählung in § 16 Nr. 9 bis 11, in denen das Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren nicht als "dieselbe Angelegenheit" i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 aufgeführt wird. Die Tätigkeit in diesem Verfahren hat mit einer solchen im Verfahren vor dem Schiedsgericht gebührenrechtlich nichts zu tun. Der Rechtsanwalt erhält somit die Gebühren gemäß VV 3100 ff. Eine Anwendbarkeit nach VV 3327 ist daher ausgeschlossen.
Rz. 4
Stellt der Rechtsanwalt im selben schiedsrichterlichen Verfahren unterschiedliche Anträge nacheinander, so liegen damit auch verschiedene Angelegenheiten vor, so dass die Gebühren auch mehrfach anfallen. Werden die Anträge gleichzeitig gestellt, so liegt nur eine Angelegenheit vor, so dass die Gebühren auch nur einmal, allerdings nach dem addierten Streitwert (§ 22 Abs. 1), berechnet werden können.
Rz. 5
Obwohl in den Fällen der §§ 1034, 1035 und 1038 ZPO das OLG zuständig ist, erhält der Rechtsanwalt nicht die erhöhten Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2. Die Anwendbarkeit dieser Regelungen setzt voraus, dass es sich um ein Berufungs- bzw. Revisionsverfahren handelt.
C. Regelungsgehalt
I. Allgemeines
Rz. 6
Für das Entstehen der Gebühren ist es erforderlich, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die in der Norm genannten Tätigkeiten beschränkt ist. In der Regel entsteht die Gebühr daher mit der Entgegennahme von Informationen nach Auftragserteilung. Es ist fraglich, ob hieraus gefolgert werden kann, dass der Rechtsanwalt, der Prozessbevollmächtigter im schiedsrichterlichen Verfahren ist, die hierfür nach § 36 anfallenden Gebühren neben denen nach VV 3327 beanspruchen kann. Nach BRAGO-Rechtslage hat sich nämlich insofern eine Änderung ergeben, als in § 46 Abs. 4 BRAGO bestimmt war, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts "ausschließlich" auf diese Tätigkeiten beschränkt sein musste. Hieraus ergab sich, dass keine zusätzlichen Gebühren anfallen konnten. Allerdings ist aus den Motiven der Regelung VV 3327 zu entnehmen, dass § 46 Abs. 4 BRAGO übernommen werden soll. Hieraus und aus der Regelung des § 16 Nr. 8 ergibt sich, dass der Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter des gesamten Verfahrens keine zusätzlichen Gebühren beanspruchen kann.
II. Verfahrensgebühr (VV 3327)
Rz. 7
Der Rechtsanwalt erhält für Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,75, wobei sich die anwaltliche Tätigkeit beschränken muss auf: