1. Allgemeines
Rz. 11
Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlungen durch Beschluss ergehen (§ 1063 Abs. 1, 4 ZPO). Nimmt der Rechtsanwalt einen Termin wahr, erhält er für die in VV 3327 genannten Tätigkeiten eine weitere 0,5-Terminsgebühr nach VV 3332. Das Entstehen – nicht die Höhe – der Terminsgebühr bestimmt sich hierbei nach VV Teil 3 Abschnitt 1, soweit sich aus dem 3. Abschnitt nichts anderes ergibt (vgl. VV Vorb. 3.3.6 S. 1). Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
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die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und |
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die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. |
Im Einzelnen wird auf die Kommentierung zu VV Vorb. 3 Abs. 3 verwiesen.
Rz. 12
Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt es nicht darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird. Vielmehr genügt es für das Entstehen der Gebühr, dass der Rechtsanwalt auftragsgemäß einen Termin wahrnimmt.
2. Fallkonstellationen nach VV Vorb. 3 Abs. 3
Rz. 13
Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 in drei Fällen:
a) Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen
Rz. 14
Diese Variante betrifft den Fall, dass der Anwalt in einem – ausnahmsweise – gerichtlich anberaumten Termin erscheint. Nach § 1050 ZPO kann das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme beantragen. Das Gericht erledigt diesen Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. Nimmt der Anwalt einer Partei an einem solchen Termin auftragsgemäß teil, so erwächst ihm die Terminsgebühr. Allein die Tatsache der Terminswahrnehmung ist hierbei für das Entstehen der Terminsgebühr maßgebend. Die Gebühr entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung.
b) Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen
Rz. 15
Wenn das Gericht nach den für die Beweisaufnahme geltenden Verfahrensvorschriften handeln darf, so kann es sich nach §§ 402 ff. ZPO auch eines Sachverständigen bedienen. Nimmt der Rechtsanwalt an einem von einem solchen durch das Gericht bestellten Sachverständigen anberaumten Termin teil, so entsteht die Terminsgebühr.
c) Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind
Rz. 16
Diese Variante ist dann gegeben, wenn das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hat und der Rechtsanwalt des Antragstellers sich außergerichtlich mit der Gegenseite in Verbindung setzt und persönliche bzw. telefonische Besprechungen vornimmt. Aber auch, wenn der Rechtsanwalt sich nach Auftragserteilung mit dem Gegner persönlich oder telefonisch in Verbindung setzt, um die Sachlage zu besprechen, löst dies die Terminsgebühr aus. Regelmäßig erfolgen in der Praxis solche Besprechungen im Zusammenhang mit der Erledigung des Hauptsacheverfahrens. Dann wird der Rechtsanwalt zugleich auch für das Hauptsacheverfahren beauftragt worden sein. In diesem Fall entsteht dann keine gesonderte Verfahrensgebühr nach VV 3327 (vgl. § 16 Nr. 8) und damit auch keine gesonderte Terminsgebühr nach VV 3331. Diese Tätigkeit wird regelmäßig gemäß VV 3104 mitabgegolten.
3. Verfahren nach § 495a ZPO
Rz. 17
Die Terminsgebühr kann auch im Verfahren nach § 495a ZPO (Verfahren nach billigem Ermessen) entstehen. Denn aufgrund der VV Vorb. 3.3.6 ist Teil 3 Abschnitt 1, somit auch VV 3104, anzuwenden. Diese Vorschrift regelt ebenfalls das Entstehen der Terminsgebühr, allerdings in Höhe von 1,2. Jedoch gilt hinsichtlich der Höhe die Spezialvorschrift der VV 3332, so dass die Gebühr auch im Verfahren nach § 495a ZPO nur i.H.v. 0,5 entsteht. Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 495a ZPO ist lediglich, dass der Streitwert 600 EUR nicht überschreitet. Das Gesetz sieht keine Beschränkung auf vermögensrechtliche Klagen, Anträge oder auf das Erkenntnisverfahren vor.