Rz. 19

Der Streitwert für das Ablehnungsverfahren ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Die Hauptsache, somit der wirtschaftliche Wert der Sachentscheidung, liegt in der von dem Schiedskläger geltend gemachten Forderung im Schiedsverfahren. Das OLG München[12] legt den vollen Streitwert zugrunde. Zwar handelt es sich bei der Schiedsrichterablehnung nur um einen Teilakt des schiedsrichterlichen Verfahrens. Dem Umstand, dass der Verfahrensaufwand für das Gericht wie für die Parteien im Allgemeinen geringer ist, tragen die Gebührensätze des Kostenverzeichnisses nach GKG (KV 1624) bzw. des Vergütungsverzeichnisses nach dem RVG jedoch bereits Rechnung.

[12] OLGR München 2006, 872; a.A. OLG Frankfurt OLGR 2004, 121.

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