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Unklar ist, ob bei Vollstreckungsschutzanträgen mehrerer Schuldner von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist. In der Zwangsvollstreckung gibt es keine Streitgenossenschaft, so dass mehrere Vollstreckungsaufträge – auch gegen Gesamtschuldner – als eigene Angelegenheiten gelten und folglich auch mehrere Vollstreckungsschutzanträge – auch wenn es sich um Gesamtschuldner handelt. Die den unter VV 3328 zu vergütenden Tätigkeiten dürften jedoch eher dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen sein, so dass auch bei Anträgen mehrerer Verurteilter von einer Angelegenheit i.S.d. § 15 auszugehen sein dürfte, zumal auch bei nicht abgesonderter mündlicher Verhandlung nur eine Angelegenheit gegeben ist.

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