Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3328 |
Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind…… Die Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber oder ein besonderer gerichtlicher Termin stattfindet. Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, entsteht die Gebühr nur einmal. |
0,5 |
A. Allgemeines
Rz. 1
Von VV 3328 werden alle Verfahren erfasst, die vor dem Gericht der Hauptsache oder dem Vollstreckungsgericht bezüglich vorläufiger Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder sonstiger Vollstreckungen durchgeführt werden.
Rz. 2
Der Rechtsanwalt erhält in Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind, eine 0,5-Verfahrensgebühr, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet. Im Berufungs- und Revisionsverfahren beträgt die Gebühr ebenfalls 0,5, da eine dem früheren § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO vergleichbare Vorschrift fehlt und insoweit auch keine Sondertatbestände vorhanden sind.
Rz. 3
Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, so erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nur einmal (Anm. S. 2).
B. Regelungsgehalt
I. Abgesonderte mündliche Verhandlung (Anm. S. 1)
Rz. 4
Voraussetzung für das Entstehen der 0,5-Verfahrensgebühr gemäß VV 3328 ist, dass eine abgesonderte mündliche Verhandlung oder ein gesonderter Termin (etwa in Verfahren nach dem FamFG, in denen nicht verhandelt werden muss) stattfindet. Die Gebühren erwachsen dem Rechtsanwalt zusätzlich zu den Gebühren im Hauptverfahren. Die Verfahren über Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung etc. bilden dann eine besondere Angelegenheit i.S.d. § 15 (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11).
Rz. 5
Es muss ein eigener Verhandlungstermin oder sonstiger Termin anberaumt sein. Nicht ausreichend ist, dass in einer mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren über einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zuvor verhandelt und entschieden wird.
Rz. 6
Für das Entstehen der Gebühr nach VV 3328 ist es weiterhin erforderlich, dass eine abgesonderte mündliche Verhandlung stattfindet, in der verhandelt wird bzw. verhandelt werden sollte, oder ein Termin, der einer solchen Verhandlung gleichsteht. Allein das Erscheinen des Rechtsanwalts dürfte ausreichen. Außergerichtliche Besprechungen i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 genügen dagegen nicht. Insoweit kommt also der erweiterte Anwendungsbereich der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 nicht in Betracht.
Rz. 7
Wird keine abgesonderte Verhandlung oder kein gesonderter Termin angeordnet, gehört die vorläufige Einstellung nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 zum Rechtszug. Gesonderte Gebühren können dann nicht entstehen, unabhängig davon, wie umfangreich die Tätigkeit des Anwalts ist. Allerdings löst die Tätigkeit in einem solchen Verfahren dann bereits die Gebühren in der Hauptsache aus.
Rz. 8
Wird der Antrag bei dem Vollstreckungsgericht und dem Prozessgericht gestellt, erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nur einmal (Anm. S. 2). Es liegt dann nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 vor.
II. Mehrere Schuldneranträge
Rz. 9
Unklar ist, ob bei Vollstreckungsschutzanträgen mehrerer Schuldner von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist. In der Zwangsvollstreckung gibt es keine Streitgenossenschaft, so dass mehrere Vollstreckungsaufträge – auch gegen Gesamtschuldner – als eigene Angelegenheiten gelten und folglich auch mehrere Vollstreckungsschutzanträge – auch wenn es sich um Gesamtschuldner handelt. Die den unter VV 3328 zu vergütenden Tätigkeiten dürften jedoch eher dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen sein, so dass auch bei Anträgen mehrerer Verurteilter von einer Angelegenheit i.S.d. § 15 auszugehen sein dürfte, zumal auch bei nicht abgesonderter mündlicher Verhandlung nur eine Angelegenheit gegeben ist.
III. Verfahrensgebühr
Rz. 10
Im Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung etc. erwächst dem Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nach VV 3328 nicht schon mit der Beauftragung oder Antragstellung. Die Gebühr entsteht erst, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung oder ein gesonderter Termin stattfindet und der Rechtsanwalt daran teilnimmt. Insoweit kann daher auch nicht auf VV 3101 zurückgegriffen ...