a) Verfahrensgebühr, VV 3330
Rz. 7
Der Anwalt erhält zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach VV 3330. Die Höhe der Gebühr im Verfahren über die Rüge beläuft sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr im zugrunde liegenden Verfahren, höchstens jedoch auf 0,5. Das gilt auch dann, wenn die Gehörsrüge im Rechtsmittelverfahren erhoben wird.
Rz. 8
Die Begrenzung greift also nur, wenn die Hauptsachegebühr nicht unter 0,5 liegt (so z.B. in der Zwangsvollstreckung mit 0,3, VV 3309) oder die Verfahrensgebühr ohnehin 0,5 beträgt (so z.B. in einfachen Beschwerdeverfahren, VV 3500).
Rz. 9
Die Verfahrensgebühr erhöht sich nach VV 1008 bei mehreren Auftraggebern um jeweils 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0, sofern der Gegenstand der Hauptsache derselbe ist.
Rz. 10
Eine Reduzierung der Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen (arg. e VV 3337).
b) Terminsgebühr, VV 3331
Rz. 11
Findet im Verfahren über die Gehörsrüge ein Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 statt, erhält der Anwalt nach VV 3331 eine Terminsgebühr in Höhe von 0,5.
Rz. 12
Eine fiktive Terminsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder Abschluss eines schriftlichen Vergleichs ist mangels Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften (Anm. Abs. 1 zu VV 3104 etc.) nicht möglich, abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung über die Gehörsrüge nicht vorgeschrieben ist.
Rz. 13
Anders als nach der früheren Gesetzesfassung ist die Terminsgebühr (VV 3331) jetzt unproblematisch, wenn die Terminsgebühr in der Hauptsache unter dem Gebührensatz von 0,5 liegt. Nach dem früheren Wortlaut konnte im Verfahren über die Gehörsrüge eine höhere Terminsgebühr anfallen als in der Hauptsache. Das ist jetzt nicht mehr möglich.
Beispiel: In einem Verfahren auf Festsetzung eines Zwangsgelds wird Anhörungsrüge erhoben. Es kommt zu einem Termin über die Anhörungsrüge.
Der Anwalt erhält nach VV 3330 nur eine 0,3-Verfahrensgebühr. Nach der früher anzuwendenden der VV 3332 hätte er dagegen eine 0,5-Terminsgebühr verdient, obwohl in der Hauptsache nur eine 0,3-Terminsgebühr hätte anfallen können. Jetzt ist mit der neuen VV 3331 klargestellt, dass auch der Gebührensatz der Terminsgebühr nicht höher als 0,3 liegen kann.
c) Einigungs-, Erledigungs- und Aussöhnungsgebühr
Rz. 14
Möglich ist auch der Anfall einer Einigungsgebühr nach VV 1000, einer Erledigungsgebühr nach VV 1002 und auch einer Aussöhnungsgebühr nach VV 1001. Da der Gegenstand im Verfahren der Gehörsrüge noch anhängig i.S.d. VV 1003 ist, entsteht die Gebühr nur zu 1,0, bei Anhängigkeit im Rechtsmittelverfahren zu 1,3 (VV 1004). Soweit sich auch über nicht anhängige Gegenstände geeinigt wird, entsteht die Gebühr zu 1,5 (VV 1000). Zu beachten ist die Begrenzung nach § 15 Abs. 3.
d) Gegenstandswert
Rz. 15
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 23 Abs. 2 S. 3. Maßgebend ist das Interesse der Partei.
Rz. 16
Dabei bemisst sich der Gegenstandswert nicht unbedingt nach dem Wert der Hauptsache. Wie sich aus den jeweiligen Verfahrensvorschriften ergibt, kann die Rüge nur im Rahmen der Beschwer erhoben werden, sodass der Gegenstandswert den Betrag der Verurteilung oder anderweitigen Beschwer nicht überschreiten kann. Darüber hinaus kann sich die Gehörsrüge auch auf einen Teil der Verurteilung beschränken.
Beispiel: Der Kläger hatte drei Mietforderungen zu 300 EUR eingeklagt. Hinsichtlich der ersten Miete ist der Klage stattgegeben worden; hinsichtlich der beiden weiteren Mieten hat das Gericht die Klage abgewiesen. Der Kläger wehrt sich nur gegen die Abweisung der dritten Miete, da das Gericht dem Kläger einen erheblichen Sachvortrag des Beklagten nicht zur Kenntnis gegeben, sondern als unstreitig zugrunde gelegt hat. Hiergegen will sich der Kläger mit der Gehörsrüge wehren und beauftragt einen Anwalt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren über die Gehörsrüge beläuft sich auf 300 EUR.
Rz. 17
Werden wechselseitig Gehörsrügen erhoben, so sind deren Werte nach § 22 Abs. 1 zu addieren.