a) Erstinstanzliches Verfahren
aa) Verfahrensgebühr (VV 3334)
Rz. 12
Im selbstständigen Räumungsfristverfahren erhält der Anwalt nach VV 3334 zunächst eine 1,0-Verfahrensgebühr.
Rz. 13
Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich diese Gebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber, soweit diese gemeinschaftlich auf Räumung in Anspruch genommen werden.
Rz. 14
Erledigt sich die Angelegenheit vorzeitig, ist Anm. Nr. 1 zu VV 3337 anzuwenden. Die Verfahrensgebühr reduziert sich auf 0,5. Dies entspricht dem früheren § 32 Abs. 1 BRAGO.
Rz. 15
Soweit die Parteien lediglich beantragen, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen, oder lediglich über eine Einigung verhandeln, gilt das Gleiche (Anm. Nr. 2 zu VV 3337). Die Verfahrensgebühr reduziert sich also auf 0,5.
bb) Terminsgebühr, VV Vorb. 3.3.6 i.V.m. VV 3104
Rz. 16
Für die Verhandlung über den Räumungsfristantrag oder einen anderweitigen Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 erhält der Anwalt die volle 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 (VV Vorb. 3.3.6). Darauf, ob streitig oder nicht streitig verhandelt wird, kommt es auch hier – im Gegensatz zu § 50 BRAGO i.V.m. § 33 Abs. 1 BRAGO – nicht mehr an.
Rz. 17
Eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 kommt nicht in Betracht, da es sich bei dem isolierten Verfahren über einen Räumungsfristantrag um ein Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung handelt (§§ 721 Abs. 4 S. 2, 128 Abs. 4 ZPO).
cc) Einigungsgebühr
Rz. 18
Daneben kommt auch eine Einigungsgebühr nach VV 1000 in Betracht. Da das Räumungsfristverfahren zur Anhängigkeit i.S.d. VV 1003 führt, entsteht nur eine 1,0-Einigungsgebühr.
dd) Auslagen
Rz. 19
Da es sich beim selbstständigen Räumungsfristverfahren nach VV 3334 um eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 handelt, erhält der Anwalt auch Ersatz seiner Auslagen, insbesondere eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002 (siehe VV 7001–7002 Rdn 35).
b) Berufungsverfahren
Rz. 20
Wird der Räumungsfristantrag im Berufungsverfahren gestellt (§ 721 Abs. 4, 2. Hs. ZPO), so erhält der Anwalt die gleichen Gebühren wie im erstinstanzlichen Verfahren. Die frühere Erhöhung der Gebührenbeträge nach § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO findet im RVG keine Fortsetzung.
Allerdings erhält der Anwalt eine 1,3-Einigungsgebühr, wenn es hier zu einer Einigung kommt (VV 1004).