a) § 721 Abs. 2 und 3 ZPO

 

Rz. 8

Ein selbstständiges Räumungsfristverfahren, also ein nicht verbundenes Verfahren i.S.d. VV 3334, liegt immer dann vor, wenn der Antrag auf Bewilligung der Räumungsfrist, Verlängerung oder Verkürzung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wird und das Gericht ihn somit in seinem Urteil nicht mehr berücksichtigen konnte. Dies sind zum einen also immer die Fälle des § 721 Abs. 2 und 3 ZPO, da hier der Antrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wird und eine Verbindung daher nicht in Betracht kommt. Das gilt auch dann, wenn nach § 721 Abs. 4 ZPO das Berufungsgericht zuständig ist. Es entscheidet nämlich dann nicht im Rahmen der Berufung, sondern in einem selbstständigen Beschlussverfahren.[6]

[6] Zöller/Geimer, ZPO § 721 Rn 8.

b) § 794a ZPO

 

Rz. 9

Ebenso zählt hierzu das Räumungsfristverfahren nach § 794a ZPO, das immer ein selbstständiges Verfahren ist.

c) § 721 Abs. 1 ZPO

 

Rz. 10

Auch im Falle des § 721 Abs. 1 ZPO soll ein selbstständiges Verfahren i.S.d. VV 3334 möglich sein, nämlich dann, wenn das Gericht seinen Willen zur Trennung zum Ausdruck gebracht habe. Das soll etwa durch gesonderte Verhandlung oder durch gesonderte Beweiserhebung geschehen können.[7] Ebenso soll es sich verhalten, wenn das Gericht zunächst über die Räumungsklage ein Teilurteil erlässt und dann erst über die Räumungsfrist gesondert verhandelt. In dem Erlass eines Teilurteils liege dann eine Zäsur, die zur Trennung der beiden Verfahren führe.[8] Diese Auffassungen sind jedoch unzutreffend. In allen Fällen bleibt das verbundene Verfahren erhalten, abgesehen davon, dass eine Trennung der Verfahren prozessual gar nicht zulässig sein dürfte.[9]

[7] Hansens, BRAGO, § 50 Rn 1.
[8] Tschischgale, JurBüro 1966, 1010; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 8. Aufl., VV 3334 Rn 190.
[9] Gerold/Schmidt/Müller-Raabe, RVG, VV 3334 Rn 9.

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