Rz. 8

Ein selbstständiges Räumungsfristverfahren, also ein nicht verbundenes Verfahren i.S.d. VV 3334, liegt immer dann vor, wenn der Antrag auf Bewilligung der Räumungsfrist, Verlängerung oder Verkürzung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wird und das Gericht ihn somit in seinem Urteil nicht mehr berücksichtigen konnte. Dies sind zum einen also immer die Fälle des § 721 Abs. 2 und 3 ZPO, da hier der Antrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wird und eine Verbindung daher nicht in Betracht kommt. Das gilt auch dann, wenn nach § 721 Abs. 4 ZPO das Berufungsgericht zuständig ist. Es entscheidet nämlich dann nicht im Rahmen der Berufung, sondern in einem selbstständigen Beschlussverfahren.[6]

[6] Zöller/Geimer, ZPO § 721 Rn 8.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?