Rz. 1

Nach § 721 Abs. 1 und 2 ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Räumungsschuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden (§ 721 Abs. 3 ZPO). Über diese Anträge entscheidet das Prozessgericht erster Instanz und, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht (§ 721 Abs. 4 ZPO).

 

Rz. 2

Eine vergleichbare Regelung ist in § 794a ZPO enthalten. Hat sich der Schuldner in einem Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann das Amtsgericht auf Antrag eine angemessene Räumungsfrist bewilligen (§ 794a Abs. 1 ZPO). Auch diese Frist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden (§ 794a Abs. 2 ZPO). Zuständig ist auch hier das Amtsgericht als Prozessgericht (nicht als Vollstreckungsgericht),[1] in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist.

[1] Zöller/Geimer, ZPO, § 794a Rn 4.

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