1. Gebühren
a) Erstinstanzliches Verfahren
aa) Verfahrensgebühr (VV 3334)
Rz. 12
Im selbstständigen Räumungsfristverfahren erhält der Anwalt nach VV 3334 zunächst eine 1,0-Verfahrensgebühr.
Rz. 13
Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich diese Gebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber, soweit diese gemeinschaftlich auf Räumung in Anspruch genommen werden.
Rz. 14
Erledigt sich die Angelegenheit vorzeitig, ist Anm. Nr. 1 zu VV 3337 anzuwenden. Die Verfahrensgebühr reduziert sich auf 0,5. Dies entspricht dem früheren § 32 Abs. 1 BRAGO.
Rz. 15
Soweit die Parteien lediglich beantragen, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen, oder lediglich über eine Einigung verhandeln, gilt das Gleiche (Anm. Nr. 2 zu VV 3337). Die Verfahrensgebühr reduziert sich also auf 0,5.
bb) Terminsgebühr, VV Vorb. 3.3.6 i.V.m. VV 3104
Rz. 16
Für die Verhandlung über den Räumungsfristantrag oder einen anderweitigen Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 erhält der Anwalt die volle 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 (VV Vorb. 3.3.6). Darauf, ob streitig oder nicht streitig verhandelt wird, kommt es auch hier – im Gegensatz zu § 50 BRAGO i.V.m. § 33 Abs. 1 BRAGO – nicht mehr an.
Rz. 17
Eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 kommt nicht in Betracht, da es sich bei dem isolierten Verfahren über einen Räumungsfristantrag um ein Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung handelt (§§ 721 Abs. 4 S. 2, 128 Abs. 4 ZPO).
cc) Einigungsgebühr
Rz. 18
Daneben kommt auch eine Einigungsgebühr nach VV 1000 in Betracht. Da das Räumungsfristverfahren zur Anhängigkeit i.S.d. VV 1003 führt, entsteht nur eine 1,0-Einigungsgebühr.
dd) Auslagen
Rz. 19
Da es sich beim selbstständigen Räumungsfristverfahren nach VV 3334 um eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 handelt, erhält der Anwalt auch Ersatz seiner Auslagen, insbesondere eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002 (siehe VV 7001–7002 Rdn 35).
b) Berufungsverfahren
Rz. 20
Wird der Räumungsfristantrag im Berufungsverfahren gestellt (§ 721 Abs. 4, 2. Hs. ZPO), so erhält der Anwalt die gleichen Gebühren wie im erstinstanzlichen Verfahren. Die frühere Erhöhung der Gebührenbeträge nach § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO findet im RVG keine Fortsetzung.
Allerdings erhält der Anwalt eine 1,3-Einigungsgebühr, wenn es hier zu einer Einigung kommt (VV 1004).
2. Gegenstandswert
Rz. 21
Für den Gegenstandswert eines Räumungsfristverfahrens nach den §§ 721, 794a ZPO gibt es keine spezielle Vorschrift. Insoweit ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass das gerichtliche Verfahren gebührenfrei ist, so dass es keinen Streitwert geben kann und daher auch eine Streitwertfestsetzung unzulässig ist, obwohl sie regelmäßig vorgenommen wird.
Rz. 22
Da allerdings für den Anwalt Gebühren anfallen und diese sich nach dem Wert richten (§ 2 Abs. 1), bedarf es eines Gegenstandswerts, der ggf. auf Antrag im Verfahren nach § 33 (nicht nach § 63 GKG) festzusetzen ist.
Rz. 23
Auch im RVG findet sich keine ausdrückliche Wertvorschrift. § 25 Abs. 2 ist nicht anwendbar, weil sich der Räumungsfristantrag im Gegensatz zum Antrag nach § 796a ZPO nicht gegen die Vollstreckung richtet, sondern auf einen materiell-rechtlichen Einwand gerichtet ist, nämlich eine Stundung des Räumungsanspruchs herbeizuführen. Ausgangspunkt ist daher § 23 Abs. 1 S. 2. Insoweit sind die Vorschriften des GKG entsprechend anzuwenden. Da es sich aber wiederum nicht um einen Streit über das Bestehen oder Fortbestehen eines Mietverhältnisses handelt, kann auf § 41 Abs. 1 GKG nicht zurückgegriffen werden. Gestritten wird auch nicht über die Räumung, so dass § 41 Abs. 2 GKG (§ 16 Abs. 2 GKG a.F.) ebenfalls ausscheidet. Der Gegenstandswert bemisst sich daher nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Im Rahmen dieser Vorschriften ist nach h.M. jedoch wiederum die Regelung des § 41 Abs. 1 GKG (früher § 16 Abs. 1 GKG a.F.) als Orientierungshilfe heranzuziehen.
Rz. 24
Maßgebend ist danach die auf die streitige Zeit entfallende Nutzungsentschädigung. Soweit hier teilweise von "Mietzins" gesprochen wird, handelt es sich lediglich um eine fehlerhafte Bezeichnung, da nach der Beendigung eines Mietverhältnisses kein Mietzins mehr geschuldet wird, sondern lediglich eine Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB). Streitige Zeit wiederum ist derjenige Zeitraum, für den eine erstmalige Räumungsfrist bzw. eine Verlängerung oder Verkürzung verlangt wird. Dass bei Gewährung der Räumungsfrist eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist, spielt für den Gegenstandswert keine Rolle, da Zug-um-Zug-Leistungen den Wert nie beeinflussen.
Rz. 25
Nach a.A. ist der Streitwert eines Räumungsfristantrags zu pauschalieren und grundsätzlich ein Wert in Höhe von drei Monatsmieten zugrunde zu legen. Zu einer solchen Pauschalierung besteht jedoch kein Anlass, so dass diese abzulehnen ist. Nur die von der h.M. vorgenommene Orientierung an der Dauer der begehrten Räumungsfrist gewährleistet, dass sich der Streitwert jeweils an dem individuellen wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers bemisst, das bei kurzen Räumungsfristanträgen gegebenenfalls auch unter dem Dreimonatsbetrag liegen kann.