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Mehrere Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe (§ 124 ZPO) oder der Abänderung der Prozesskostenhilferatenzahlung (§ 120a ZPO) in demselben Rechtszug gehören zu derselben Angelegenheit (§ 16 Nr. 3). Der Anwalt erhält die Gebühren (VV 3335, ggf. Termins- und Einigungsgebühr) insgesamt nur einmal, § 15 Abs. 2. Gemeint sind damit die Prozesshilfeverfahren innerhalb derselben Instanz und nicht die im Beschwerdeverfahren.[27] Mit Rechtszug i.S.d. Nr. 3 ist derjenige Rechtszug i.S.d. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO gemeint, für den die bewilligte Prozesskostenhilfe gilt. Soweit nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO für eine neue Instanz ein neuer Antrag gestellt werden muss, löst dieser daher eine neue Angelegenheit aus, die allerdings nach § 16 Nr. 2 wiederum mit der Hauptsache eine Angelegenheit bildet. Bedeutsam wird dies etwa, wenn für ein Rechtsmittel Prozesskostenhilfe beantragt wird, das Gericht die Bewilligung ablehnt und es daher nicht zur Einlegung des Rechtsmittels kommt. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn in der gleichen Angelegenheit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erneut gestellt wird, nachdem der inhaltsgleiche Antrag zuvor abgelehnt worden war.

 

Beispiel: Nach erstinstanzlicher Verurteilung beantragt der Anwalt für seine Partei zur Durchführung der Berufung PKH, die nicht bewilligt wird.

Neben den Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren erhält der Anwalt für den PKH-Antrag im Berufungsverfahren die Verfahrensgebühr nach VV 3335.

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