Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Entstehung und Höhe
Rz. 6
Die Verfahrensgebühr VV 3335 entsteht in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23a Abs. 1.
Die Gebühr entsteht bereits mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 3 Abs. 2). Die volle Verfahrensgebühr wird in der Regel ausgelöst durch das Einreichen des Prozesskostenhilfeantrags bzw. der Stellungnahme für den Antragsgegner auf den Antrag. Im Fall der VV 3337 reduziert sich die Gebühr auf höchstens 0,5 (vgl. Rdn 9). Die Gebühr VV 3335 berechnet sich nach der Wahlanwaltsgebühr des § 13, während sich die Gebühr für die Vertretung in der Hauptsache (VV 3100 ff.) nach der Prozesskostenhilfegebührentabelle des § 49 richtet. Die Gebührentabellen unterscheiden in den Gebührenbeträgen ab einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 EUR.
Beispiel: Prozesskostenhilfeantrag für Klageverfahren
Der Anwalt wird beauftragt, wegen einer Forderung von 5.000 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.
Es entsteht eine 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3335.
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, VV 3335 (§ 13) |
|
434,20 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
454,20 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
86,30 EUR |
Gesamt |
|
540,50 EUR |
b) Verfahrensgebühr geringer als 1,0
Rz. 7
Da sich die Gebührenhöhe der Verfahrensgebühr VV 3335 nach der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt ist, richtet, erreicht sie insbesondere in folgenden Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht den Höchstsatz von 1,0:
▪ |
Zwangsvollstreckung (vgl. VV 3309), |
▪ |
Zwangsversteigerung (vgl. VV 3311), |
▪ |
Gehörsrüge (vgl. VV 3330), |
▪ |
Beschwerdeverfahren i.S.v. VV 3500. |
Hierdurch soll das Kostenrisiko insbesondere von sozial schwachen Mandanten begrenzt werden.
Beispiel: Prozesskostenhilfeantrag für Vollstreckungsverfahren
Der Anwalt wird beauftragt, für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme Prozesskostenhilfe zu beantragen (Wert: 4.000 EUR). Der Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.
Die Verfahrensgebühr VV 3335 entsteht nicht mit einem Gebührensatz von 1,0, sondern nur von 0,3, da nach VV 3309 in Zwangsvollstreckungsverfahren nur eine 0,3-Gebühr vorgesehen ist.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, VV 3335 i.V.m. VV 3309 (Wert: 4.000 EUR) |
|
83,40 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
16,68 EUR |
|
Zwischensumme |
100,08 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
19,02 EUR |
Gesamt |
|
119,10 EUR |
c) Mehrere Auftraggeber (VV 1008)
Rz. 8
Im Falle einer Vertretung mehrerer Auftraggeber wegen desselben Gegenstands erhöht sich die Verfahrensgebühr VV 3335 um 0,3 je weiteren Auftraggeber, wobei mehrere Erhöhungen maximal einen Satz von 2,0 ausmachen dürfen (VV 1008). Auch die Höchstgrenze von 1,0 erhöht sich nach VV 1008. Fällt die Verfahrensgebühr VV 3335 mit 1,0 an und vertritt der Rechtsanwalt insgesamt drei Auftraggeber, beträgt die Gebühr bei zwei weiteren Auftraggebern daher 1,6. Vertritt der Rechtsanwalt in einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in der Zwangsvollstreckung drei Mandanten, beträgt die Verfahrensgebühr insgesamt 0,9 (siehe VV 1008 Rdn 106).
d) Vorzeitige Auftragsbeendigung
Rz. 9
Im Falle einer vorzeitigen Erledigung des Auftrags vor Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bzw. der Stellungnahme für den Antragsgegner reduziert sich die Gebühr auf höchstens 0,5 (VV 3337). Ist die Verfahrensgebühr des zugrunde liegenden Verfahrens niedriger als 0,5, verbleibt es bei einer vorzeitigen Erledigung des Auftrags bei der niedrigeren Gebühr.
Beispiel: Prozesskostenhilfeantrag für Vollstreckungsverfahren, vorzeitige Erledigung
Der Anwalt wird beauftragt, für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme Prozesskostenhilfe zu beantragen (Wert: 4.000 EUR). Der Prozesskostenhilfeantrag erledigt sich vor dessen Einreichung.
Es entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr und nicht eine 0,5-Verfahrensgebühr.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, VV 3335 i.V.m. VV 3309 (Wert: 4.000 EUR) |
|
83,40 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
16,68 EUR |
|
Zwischensumme |
100,08 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
19,02 EUR |
Gesamt |
|
119,10 EUR |
Die Reduzierung betrifft allerdings nicht die 0,3-Erhöhung bei einer Vertretung mehrerer Auftraggeber. Diese bleibt bestehen, obwohl es sich bei der Erhöhung gem. VV 1008 nicht um einen eigenen Gebührentatbestand handelt, sondern um eine erhöhte Gesamtgebühr.
Beispiel: Prozesskostenhilfeantrag für Klageverfahren, mehrere Auftraggeber
Der Anwalt wird von Eheleuten beauftragt, wegen einer Forderung von 5.000 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Bevor der Antrag eingereicht wird, hat sich die Angelegenheit erledigt.
Es entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3335, VV 3337.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3335 i.V.m. VV 3337 (Wert: 5.000 EUR) |
|
167,00 EUR |
2. |
0,3 Erhöhung, VV 1008 (Wert: 5.000 EUR) |
|
100,20 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
287,20 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
54,57 EUR |
Gesamt |
|
341,77 EUR |
Hier wird nicht in etwa eine Reduzierung auf insgesamt 0,5 der Verfahrensgebühr vorgenommen.
e) Berufungs- und Revisionsverfahren
Rz. ...