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Bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags verbleibt es bei dem Gebührentatbestand VV 3335. VV 3337 ist nicht anwendbar, da sie nicht die Betragsrahmengebühren betrifft. Die vorzeitige Beendigung des Auftrages ist aber bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr nach § 14 Abs. 1 hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.

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