Rz. 11

Nach der VV Vorb. 3 Abs. 4 i.V.m. § 15a sind eine Geschäftsgebühr (VV 2300) und die Gebühr für die Vertretung im Prozesskostenhilfeverfahren, die wegen desselben Gegenstands entstanden sind, aufeinander anzurechnen und zwar in Höhe der Hälfte der Geschäftsgebühr, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Geschäftsgebühr nach dem gerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren entsteht (Rückwärtsanrechnung).

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