Rz. 20

Soweit nicht rechtshängige Ansprüche im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren miteinbezogen werden, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr nach VV 1000 mit einem Satz von 1,5. Dass für den Abschluss der Einigung insoweit ebenfalls PKH/VKH beantragt wird, führt nicht zu einer Reduzierung nach VV 1003 (Anm. zu VV 1003).

Werden nicht rechtshängige Gegenstände mitverglichen, darf der Rechtsanwalt insgesamt jedoch nicht mehr als eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert berechnen (§ 15 Abs. 3).

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