Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Ausschluss der Erstattung
Rz. 36
§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO schließt eine Kostenerstattung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren aus. Entsprechendes gilt nach § 127 Abs. 4 ZPO im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfeentscheidung.
Kommt es zu einem Hauptsacheverfahren, so ist umstritten, ob die Vorschriften im Fall der den Antragsteller belastenden Kostengrundentscheidung (§§ 91 ff. ZPO) die Erstattung der Kosten des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens ausschließt. Des Weiteren ist streitig, ob der Antragsteller, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, bei einer für ihn günstigen Kostengrundentscheidung in der Hauptsache Kosten des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erstattet verlangen kann. Lediglich hinsichtlich der Kosten der Vernehmung ist in § 118 Abs. 4 S. 3 ZPO geregelt, dass sie als Gerichtskosten von derjenigen Partei zu tragen sind, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind. Materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche sind durch §§ 118 Abs. 1 S. 4 und 127 Abs. 4 ZPO nicht ausgeschlossen.
2. Kostenvereinbarung
Rz. 37
Auch bei einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gilt die besondere Kostenregelung des § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO. Eine Ausnahme davon kann nur dann gegeben sein, wenn durch eine gesonderte Kostenvereinbarung Erstattungsansprüche begründet werden, was allerdings eindeutig ersichtlich sein muss. Eine im Vergleich getroffene Regelung, wer die "Kosten des Rechtsstreits" zu tragen hat, betrifft die im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten, die nach der Bestimmung des Vergleichs abweichend von § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO dem Gegner zu erstatten sind.
3. Rücknahme der beabsichtigten Klage
Rz. 38
Bei einer Antragsrücknahme der beabsichtigten Klage kommt eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht in Betracht. Der Grundsatz, dass dem Gegner die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten nicht zu erstattet sind, gilt in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO auch für eine Kostenerstattung des Antragstellers. Das ergibt sich zum einen aus § 127 Abs. 4 ZPO, wonach alle Beteiligten Kosten des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens einander nicht zu erstatten haben. Zum anderen folgt dies aus dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, nach dem die mit Prozesskostenhilfe prozessierende Partei nicht besser behandelt werden darf als der Gegner, dem nach § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren entstandene Kosten nicht erstattet werden.