Rz. 39

Ist der Prozessbevollmächtigte für mehrere Auftraggeber hinsichtlich desselben Gegenstands tätig geworden, so erhöht sich auch die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 1 und 2 gemäß VV 1008, wenn der Gegenstand identisch ist. Ist der Gegenstand nicht identisch, so sind die Werte gemäß § 22 Abs. 1 zu addieren. Die Verfahrensgebühr erhöht sich also um 0,3 pro weiteren Auftraggeber, so dass sie bei zwei Auftraggebern insgesamt 0,8 beträgt. Mehrere Erhöhungen dürfen jedoch nicht mehr als 2,0 betragen.

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