Rz. 3

Nach § 10 Abs. 2 S. 1 KapMuG kann ein Anspruch zu einem vor dem OLG anhängigen Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Gegenstands bereits Klage erhoben wurde (§ 10 Abs. 2 S. 2 KapMuG). Die Anmeldung hat schriftlich binnen einer Frist von 6 Monaten seit Bekanntmachung zu erfolgen (§ 10 Abs. 2 S. 1 KapMuG). Für die Anmeldung besteht Anwaltszwang (§ 10 Abs. 2 S. 3 KapMuG). Der notwendige Inhalt einer Anmeldung ergibt sich aus § 10 Abs. 3 KapMuG. Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen (§ 10 Abs. 4 KapMuG).

 

Rz. 4

Die Anmelder sind nicht Beteiligte des Musterverfahrens.[2] Auch erstrecken sich die Wirkungen eines Musterentscheids nicht auf die Anmelder.[3] Die Anmeldung ist dementsprechend auch nicht zu bescheiden. Jedoch ist den Anmeldern der Musterentscheid (§ 16 Abs. 1 S. 2 KapMuG) und die Entscheidung über eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde (§ 20 Abs. 5 S. 1 KapMuG) zuzustellen, wobei jeweils die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (§ 16 Abs. 1 S. 3, § 20 Abs. 5 S. 2 KapMuG).

[2] BT-Drucks 17/10160, S. 25 f.
[3] BT-Drucks 17/10160, S. 25.

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