Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3338 Verfahrensgebühr für die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG)…… 0,8

A. Allgemeines

I. Anwendungsbereich

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Verfahrensgebühr für den anwaltlichen Vertreter des Anmelders im Musterverfahren i.S.v. § 10 Abs. 2 KapMuG. Sie gilt nicht für die Beteiligten des Musterverfahrens wie den Musterkläger, den Musterbeklagten und Beigeladene, deren Vergütung sich nach VV 3100 ff. richtet. Die Verfahrensgebühr hat einen Gebührensatz von 0,8. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 51a Abs. 1 GKG. Die Tätigkeiten in Bezug auf die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren und die Geltendmachung des Anspruchs in einem Klageverfahren bilden gemäß § 16 Nr. 13 dieselbe Angelegenheit.[1]

[1] Vgl. BT-Drucks 17/10160, S. 28.

II. Übergangsrecht

 

Rz. 2

Die Gebühr VV 3338 ist durch das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19.10.2012 eingeführt worden.

Die Vorschrift ist am 1.11.2012 in Kraft getreten. Ist der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit im Ausgangsverfahren bzw. Musterverfahren (vgl. § 16 Nr. 13) an den Rechtsanwalt vor dem 1.11.2012 erteilt, ist VV 3338 nicht anzuwenden, weil dann nach der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 die Vergütung nur nach bisherigem Recht zu berechnen ist.

B. Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG)

I. Verfahren

 

Rz. 3

Nach § 10 Abs. 2 S. 1 KapMuG kann ein Anspruch zu einem vor dem OLG anhängigen Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Gegenstands bereits Klage erhoben wurde (§ 10 Abs. 2 S. 2 KapMuG). Die Anmeldung hat schriftlich binnen einer Frist von 6 Monaten seit Bekanntmachung zu erfolgen (§ 10 Abs. 2 S. 1 KapMuG). Für die Anmeldung besteht Anwaltszwang (§ 10 Abs. 2 S. 3 KapMuG). Der notwendige Inhalt einer Anmeldung ergibt sich aus § 10 Abs. 3 KapMuG. Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen (§ 10 Abs. 4 KapMuG).

 

Rz. 4

Die Anmelder sind nicht Beteiligte des Musterverfahrens.[2] Auch erstrecken sich die Wirkungen eines Musterentscheids nicht auf die Anmelder.[3] Die Anmeldung ist dementsprechend auch nicht zu bescheiden. Jedoch ist den Anmeldern der Musterentscheid (§ 16 Abs. 1 S. 2 KapMuG) und die Entscheidung über eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde (§ 20 Abs. 5 S. 1 KapMuG) zuzustellen, wobei jeweils die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (§ 16 Abs. 1 S. 3, § 20 Abs. 5 S. 2 KapMuG).

[2] BT-Drucks 17/10160, S. 25 f.
[3] BT-Drucks 17/10160, S. 25.

II. Verjährung

 

Rz. 5

Die Anmeldung einer Forderung zum Musterverfahren bewirkt indes die Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss des Musterverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 6a, Abs. 3 BGB). Der Anmelder, der die Forderung angemeldet hat, kann das Musterverfahren abwarten, und dann die Geltendmachung seines Anspruchs fortsetzen. Wenn auch der Anmelder weder an dem Musterverfahren noch an einem Musterentscheid oder Vergleich partizipiert, so kommt ihm gleichwohl die faktische Wirkung eines Musterentscheids oder Vergleichs zugute.[4]

 

Rz. 6

Die Hemmung der Verjährung setzt voraus, dass die Anforderungen an die Anmeldung aus § 10 Abs. 2, 3 KapMuG eingehalten wurden. Die Voraussetzungen einer zur Hemmung der Verjährung führenden Anmeldung werden nicht im Musterverfahren, sondern erst in einem etwaigen nachfolgenden Rechtsstreit über den geltend gemachten Anspruch des Anmelders geprüft.

[4] So auch: v. Bernuth/Kremer, NZG 2012, 890, 891.

C. Verfahrensgebühr VV 3338

I. Abgrenzung zwischen Anmelder und Musterkläger

 

Rz. 7

VV 3338 findet nur auf denjenigen Rechtsanwalt Anwendung, der allein mit dem Entwurf einer Anmeldung bzw. mit der Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren beauftragt ist. Die Anmelder sind nicht Beteiligte des Musterverfahrens. Ist der Rechtsanwalt damit beauftragt, den Anspruch einzuklagen und eine Beteiligung im Musterverfahren über §§ 8, 9 KapMuG herbeizuführen, entsteht nicht VV 3338, sondern die Verfahrensgebühr VV 3100. Das gilt entsprechend für den Rechtsanwalt des Musterbeklagten oder des Beigeladenen. Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nur auf einen Rat hinsichtlich einer solchen Anmeldung, kommt lediglich die Beratungsgebühr gemäß § 34 zur Anwendung.

II. Abgeltungsbereich

 

Rz. 8

Die Verfahrensgebühr VV 3338 ist nicht auf die Anmeldung zum Musterverfahren als Einzeltätigkeit beschränkt, sondern deckt die gesamte anwaltliche Tätigkeit für den Anmelder in Bezug auf das erstinstanzliche Musterverfahren ab. Dazu gehört in erster Linie, zu überwachen, dass der Anspruch des Auftraggebers durch die Anmeldung zum Musterverfahren bei dem OLG in seiner Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB gehemmt wird, und zu überwachen, bis wann die Hemmung durch die Anmeldung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB fortbesteht. Namentlich gehören hierzu die Prüfung, ob dem Musterbeklagten die Anmeldung durch das OLG zugestellt wurde (vgl. § 10 Abs. 4 KapMuG), und die Entgegennahme des Musterentscheids (§ 16 Abs. 1 S. 3 KapMuG) bzw. die Überwachung, ob der Musterentscheid öffentlich bekannt gemacht wurde (§ 16 Abs. 1 S. 4 KapMuG).

III. Höhe und Abrechnung

 

Rz. 9

Die ...

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