Rz. 143

Ist ein Verwaltungsverfahren oder ein Weiteres der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienendes Verwaltungsverfahren vorausgegangen, ist auch hier nach VV Vor. 3 Abs. 4 hälftig anzurechnen. Die bisherige Ermäßigung des Gebührenrahmens und des Höchstbetrages ist mit dem 2. KostRMoG aufgehoben worden.

 

Rz. 144

Bei der Bemessung der Gebühren nach § 14 Abs. 1 ist dann allerdings nicht mehr zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer war (§ 14 Abs. 2).

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