Rz. 50

War der Verkehrsanwalt im Verwaltungsverfahren oder im Nachprüfungsverfahren bereits tätig und hat dort die Gebühren nach VV 2300 oder VV 2302 Nr. 1 verdient, so ist der Höchstbetrag nicht mehr wie früher auf die Hälfte reduziert. Vielmehr gilt auch hier jetzt VV Vorb. 3 Abs. 4 mit der Folge einer hälftigen Anrechnung der Geschäftsgebühr.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?