Rz. 98

Im Berufungsverfahren sind vor Inkrafttreten des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes am 1.8.2002 Kosten eines Verkehrsanwalts nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Es genügt hierzu nicht, dass die Partei in großer Entfernung vom Ort des Prozesses wohnt. Erstattungsfähig sind jedoch regelmäßig die fiktiven Kosten einer Informationsreise der Partei zu ihrem Prozessbevollmächtigten am Sitz des Gerichts.[64] Diese eingeschränkte Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts beruht auf der gesetzlichen Beschränkung seines Pflichtenkreises. Nach VV 3400, führt er lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozessbevollmächtigten. Die Prozessführung und die damit verbundene Beratung ist demgegenüber die vom Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzunehmende Aufgabe.[65]

In Berufungsverfahren wird die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts in der Regel ebenfalls nicht für erstattungsfähig gehalten, da hinzutritt, dass sich der Berufungsanwalt bereits anhand der Gerichtsakten ausreichend über den Sach- und Streitstand informieren könne und weitere Informationen grundsätzlich nicht erforderlich seien.[66] Eine Erstattungsfähigkeit soll kommt danach nur dann in Betracht kommen, wenn sich im Berufungsrechtszug die tatsächliche Grundlage des Rechtsstreits gegenüber der ersten Instanz wesentlich geändert hat.[67]

 

Rz. 99

Im Revisionsverfahren ist ein Verkehrsanwalt grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da es sich um eine reine Rechtsinstanz und nicht um eine Tatsacheninstanz handelt. Zur Erstattungsfähigkeit bedarf es vielmehr besonderer Umstände.[68]

[64] BGH 7.6.2006 – XII ZB 245/04, AGS 2006, 518 = RVGreport 2006, 311 = Rpfleger 2006, 570.
[67] KG JurBüro 1978, 1206; OLG Bamberg JurBüro 1989, 400; OLG München JurBüro 1980, 1366.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge