Rz. 42
Der Gegenstandswert der Gebühr nach VV 3403 bemisst sich nach dem Wert des Auftrags. Soweit die Einzeltätigkeit den gesamten Streitgegenstand betrifft, ist dessen Wert maßgebend. Soweit die Tätigkeit nur Teile des Streitgegenstandes betrifft, ist nur deren Wert maßgebend.
Rz. 43
So bestimmt sich der Gegenstandswert für einen Kostenfestsetzungsantrag nach dem Wert der festzusetzenden Kosten (§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG, § 43 Abs. 3 GKG; § 37 Abs. 3 FamGKG).[52]
Rz. 44
Der Wert eines Antrags auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts ist mit einem Zehntel der Hauptsache anzusetzen.[53]
Rz. 45
Umstritten ist die Wertfestsetzung für einen Befangenheitsantrag. Zum Teil wird der volle Hauptsachewert angesetzt.[54] Begründet wird diese Auffassung damit, es handele sich um ein Verfahren, das den gesamten Rechtsstreit und nicht nur einen quantitativ ausscheidbaren Teil davon betreffe.[55] Andere schätzen den Wert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen, und zwar mit einem Bruchteil der Hauptsache.[56] Die Bruchteile werden meist mit 1/10[57] oder 1/3[58] des Hauptsachewertes beziffert. Das KG[59] geht von 1/5 aus. Das OLG Koblenz[60] wiederum hält 1/3 als Regel-Bruchteil für angemessen,[61] ist zuletzt aber von 25 % ausgegangen.[62] Nach a.A. soll von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen sein. Als solche sei sie selbstständig und unabhängig vom Streitwert der Hauptsache zu bewerten, nämlich nach § 48 Abs. 2 GKG.[63] Nach der Rechtsprechung des BGH[64] ist bei einer Richterablehnung auf den vollen Wert der Hauptsache abzustellen und bei der Ablehnung eines Sachverständigen auf einen Bruchteil.[65]
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