Rz. 22
Unter Schriftsatz i.S.v. VV 3403 sind alle schriftlichen Eingaben bei Gericht zu verstehen. Schreiben an andere Personen (z.B. an Verfahrensbeteiligte) oder Dritte (etwa die Deckungsschutzanfrage beim Rechtsschutzversicherer) fallen nicht unter VV 3403. Eine solche Tätigkeit wird vielmehr nach VV 2300 abgegolten. Unter VV 3403 fallen daher insbesondere:
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Kostenanträge nach § 269 Abs. 3 ZPO oder nach §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO |
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Fristverlängerungsanträge |
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der bloße Entwurf einer Klageschrift |
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Wiedereinsetzungsanträge |
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eine Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag des Gegners |
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ein schriftsätzlicher Rechtsmittelverzicht |
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die Zustimmung zur Sprungrevision nach § 566a ZPO a.F.; § 566 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. |
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der Hinweis auf anderweitige Rechtshängigkeit |
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eine Stellungnahme beim BGH |
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die Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren |
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die Vertretung des Antragsgegners im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 |
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die Vertretung eines anderen Anwalts im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 |
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die Vertretung im Verfahren der Streitwert- oder Gegenstandswertfestsetzung |
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die Erhebung einer Gegenvorstellung |
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der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn kein Auftrag in der Hauptsache erteilt wird |
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der Antrag auf Erteilung eines Rechtskraft- oder Notfristzeugnisses |
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der Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel (nicht auch für Umschreibung der Klausel, dies wird nach VV 3309 abgegolten) |
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der Antrag auf Terminsverlegung |
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die Ablehnung von Richtern oder Sachverständigen |
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die Erhebung des Einwands der Nichtparteieigenschaft für den Scheinbeklagten im Prozess |
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die Vertretung durch einen nicht zugelassenen Anwalt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision vor dem BGH; zur Kostenerstattung siehe Rdn 64. Erforderlich ist allerdings eine Vertretung. Beschränkt sich die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des vorherigen Rechtszuges auf die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift, der gerichtlichen Entscheidung über die Verlängerung der Begründungsfrist und der Bitte des Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsmittelführers, mit der Bestellung eines eigenen Vertreters im Rechtsbeschwerdeverfahren noch zuzuwarten, sowie auf die Mitteilung dieser Schriften an den Auftraggeber, liegt eine konkret auf das Rechtsbeschwerdeverfahren bezogene Tätigkeit nicht vor, vielmehr gehören diese Handlungen nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 als schlichte Abwicklungstätigkeiten zum vorherigen Rechtszug und sind durch die dort entstandenen Gebühren abgegolten. |
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Keine gesonderte Vergütung auslösen soll die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags zur Abwehr einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH durch den vorinstanzlichen Anwalt. Dies solle vielmehr für ihn noch zum Rechtszug gehören und keine Verfahrensgebühr für eine sonstige Einzeltätigkeit auslösen. Das dürfte allerdings unzutreffend sein. Zwar gehört das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren mit zum Rechtszug (§ 16 Nr. 2); hier wird der vorinstanzliche Anwalt aber nicht in "seinem" Rechtszug tätig, sondern in einem anderen Rechtszug, nämlich dem des BGH-Anwalts. Wenn der Mandant den Antrag nicht durch den BGH-Anwalt stellen lässt, sondern durch den vorinstanzlichen Anwalt, löst dies die Gebühr der VV 3335 aus, die allerdings wohl auf 0,8 (VV 3408) zu begrenzen sein dürfte. |
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die Stellungnahme zu einem vorab übermittelten Einstellungsantrag nach § 769 ZPO, sofern noch kein Prozessauftrag erteilt worden ist |
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die Rücknahme eines Rechtmittels oder einer Klage, wenn der Anwalt nicht schon als Prozessbevollmächtigter bestellt ist. |
Rz. 23
Nach der Rechtsprechung des BGH erhält auch der zugelassene Anwalt, der im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde tätig wird, nur eine Gebühr nach VV 3403. Zutreffend ist es dagegen, ihm die Vergütung nach VV 3506 zuzubilligen (siehe VV 3506 Rdn 21 ff.).
Rz. 24
Die Gebühr nach VV 3403 entsteht mit Erteilung des Auftrags, also in der Regel mit der Entgegennahme der Information. Da der Anwalt bei vorzeitiger Erledigung gemäß VV 3405 jedoch lediglich eine 0,5-Gebühr erhält, wird der volle Tatbestand des VV 3403 nur dann ausgelöst, wenn der Schriftsatz auch eingereicht, angefertigt oder unterzeichnet wird (siehe Rdn 20 ff.).