1. Allgemeines
Rz. 46
Nimmt der Anwalt andere Termine als nach VV Vorb. 3 Abs. 3 wahr, so erhält er hierfür ebenfalls eine Gebühr nach VV 3403. Der Anwalt darf also nicht Terminsvertreter nach VV 3401, 3402 sein.
Rz. 47
Infolge der Erweiterung der VV Vorb. 3 Abs. 3 auf alle gerichtlichen Termine ist der Anwendungsbereich diese Alternative in VV 3403 praktisch bedeutungslos. Anwendbar ist VV 3403 nur dann, wenn durch die Wahrnehmung des Termins nicht bereits eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 ausgelöst wird. Das wäre der Fall
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bei Wahrnehmung eines Verkündungstermins, |
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bei lediglich beobachtender Tätigkeit (also nicht vertretender Tätigkeit) in einem Termin für einen noch nicht Beteiligten – wie etwa einen noch nicht beigetretenen Streithelfer – anwesend sein soll. |
Rz. 48
Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit, also in der Regel mit der Entgegennahme der Information. Abgegolten werden hierdurch auch begleitende Tätigkeiten wie die Vorbereitung des Termins, die Beratung des Auftraggebers und die Unterrichtung über den Verlauf des Termins etc. Die volle Gebühr entsteht, wenn der Anwalt zum Termin erscheint. Dass der Termin auch durchgeführt wird, ist nicht erforderlich. Es ist ebenso wenig erforderlich, dass der Anwalt umfangreiche Tätigkeit im Termin ausübt. Die bloße Anwesenheit reicht aus.
2. Höhe der Gebühr
Rz. 49
Der Anwalt erhält für die Wahrnehmung eines Termins eine 0,8-Gebühr. Die Gebühr nach VV 3403 kann unter Begrenzung nach § 15 Abs. 6 mehrmals entstehen.
Rz. 50
Eine Erhöhung bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber nach VV 1008 um jeweils 0,3 bei gemeinschaftlicher Beteiligung ist auch hier vorzunehmen, da es sich um eine Verfahrensgebühr handelt.
3. Vorzeitige Erledigung
Rz. 51
Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, kommt es also nicht zur Wahrnehmung des Termins, erhält der Anwalt auch hier nach Anm. zu VV 3405 i.V.m. VV 3405 Nr. 1 nur eine 0,5-Gebühr, die sich bei mehreren Auftraggebern wiederum nach VV 1008 erhöht.
Rz. 52
Kommt es zum Termin, so ist es für die Gebühr unerheblich, ob der Termin auch durchgeführt wird. Der Anwalt verdient also auch dann die volle Gebühr, wenn zu Beginn des Termins festgestellt wird, dass dieser nicht mehr durchführbar ist.
Rz. 53
Eine Gebührenreduzierung nach VV 3404 kommt dagegen nicht zum Tragen. Auch dann, wenn der Termin nur einfache Angelegenheiten betrifft, bleibt es bei der 0,8-Gebühr. Die Vorschrift der VV 3404 gilt ausdrücklich nur für Schriftsätze, nicht auch für Termine.
4. Gegenstandswert
Rz. 54
Der Gegenstandswert der Gebühr bemisst sich wiederum danach, ob die Tätigkeit im Termin sich auf den gesamten Verfahrensgegenstand beschränkt oder nur auf einen Teil hiervon.