Rz. 1

Nach VV 3405 reduzieren sich die Gebührensätze der Verfahrensgebühren der VV 3400, 3401, 3403 im Falle der vorzeitigen Erledigung. Die Vorschrift ist der VV 3101 Nr. 1 nachgebildet, sodass ergänzend auf die dortige Kommentierung Bezug genommen werden kann. Wegen der Einzelheiten siehe im Übrigen die Kommentierung zu den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Wegen des Zusammenhangs ist dort die Reduzierung mitbehandelt.

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