Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG | ||||
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3405 | Endet der Auftrag
Die Gebühren 3400 und 3401 betragen…… Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend. |
höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 250,00 EUR |
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