Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3405

Endet der Auftrag

1. im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist,
2. im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat:

Die Gebühren 3400 und 3401 betragen……

Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend.
höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 250,00 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?