Rz. 6
Die Nichtzulassungsbeschwerde stellt gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar, in der der Anwalt gesonderte Gebühren erhält. Dies ergibt sich aus § 17 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 3.
Rz. 7
Das sich an eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde anschließende Berufungsverfahren stellt wiederum eine verschiedene Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 9, § 16 Nr. 11, 2. Hs.).
Rz. 8
Insgesamt sind also drei Angelegenheiten gegeben:
▪ | erstinstanzliches Verfahren vor dem Sozialgericht, |
▪ | Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Landessozialgericht, |
▪ | Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht. |
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