Rz. 6

Die Nichtzulassungsbeschwerde stellt gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar, in der der Anwalt gesonderte Gebühren erhält. Dies ergibt sich aus § 17 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 3.

 

Rz. 7

Das sich an eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde anschließende Berufungsverfahren stellt wiederum eine verschiedene Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 9, § 16 Nr. 11, 2. Hs.).

 

Rz. 8

Insgesamt sind also drei Angelegenheiten gegeben:

erstinstanzliches Verfahren vor dem Sozialgericht,
Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Landessozialgericht,
Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht.

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