Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3504 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist…… Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. |
1,6 |
3505 |
Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3504 beträgt…… Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. |
1,0 |
A. Allgemeines
I. Gesetzliche Regelung
Rz. 1
In einigen Fällen bedarf die Berufung der Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht. Insoweit kommt auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in Betracht. Diese Möglichkeit gibt es derzeit allerdings nur in Verfahren vor den Sozialgerichten (§ 145 Abs. 1 S. 1 SGG), so dass sich der Anwendungsbereich der VV 3504 auf diese Beschwerdeverfahren beschränkt.
Rz. 2
Dabei entstehen Gebühren nach VV 3504, 3505 nur in solchen sozialrechtlichen Verfahren, in den das GKG anzuwenden ist, also nicht nach Betragsrahmengebühren abgerechnet wird. In solchen Verfahren entsteht eine Verfahrensgebühr nach VV 3511.
Rz. 3
Die Berufung bedarf der Zulassung durch das Sozialgericht, bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Gleiches gilt in Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, wenn der Beschwerdegegenstand 10.000 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG). Die Berufung bedarf keiner Zulassung, wenn sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).
Unterbleibt die Zulassung, kann diese Entscheidung mit einer Beschwerde angegriffen werden (§ 145 Abs. 1 SGG). Die Beschwerde ist dabei binnen Monatsfrist bei dem Landessozialgericht einzulegen (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGG).
Rz. 4
Soweit das Berufungsgericht über die Zulassung selbst entscheidet, also bei dem Berufungsgericht ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden muss, gelten die VV 3504, 3405 nicht. Das Zulassungsverfahren zählt dann bereits zum Berufungsverfahren (§ 16 Nr. 11), so z.B. im Verfahren nach § 124a Abs. 4 VwGO. Obwohl das Berufungsgericht über die Zulassung entscheidet (§ 124a Abs. 5 VwGO), handelt es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren, sondern um ein Zulassungsverfahren nach § 16 Nr. 11.
Rz. 5
Die besondere Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist abweichend von der allgemeinen Beschwerde (VV 3500) in VV 3504, 3505, 3511, 3512 geregelt. Soweit sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen (§ 3 Abs. 1 S. 2) gilt VV 3504. Soweit sich die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert richten (§ 3 Abs. 1 S. 1) gilt VV 3511.
II. Umfang der Angelegenheit
Rz. 6
Die Nichtzulassungsbeschwerde stellt gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar, in der der Anwalt gesonderte Gebühren erhält. Dies ergibt sich aus § 17 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 3.
Rz. 7
Das sich an eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde anschließende Berufungsverfahren stellt wiederum eine verschiedene Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 9, § 16 Nr. 11, 2. Hs.).
Rz. 8
Insgesamt sind also drei Angelegenheiten gegeben:
▪ |
erstinstanzliches Verfahren vor dem Sozialgericht, |
▪ |
Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Landessozialgericht, |
▪ |
Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht. |
B. Regelungsgehalt
I. Verfahrensgebühr
Rz. 9
Für seine Tätigkeit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erhält der Anwalt nach VV 3504 eine 1,6-Verfahrensgebühr.
Rz. 10
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, so erhöht sich die Gebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber, sofern diese gemeinschaftlich beteiligt sind, also z.B. bei zwei Auftraggebern auf 1,9. Höchstens erhöht sich die Gebühr um 2,0.
Rz. 11
Endet der Auftrag des Anwalts vorzeitig i.S.d. VV 3201, so ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 1,0 (VV 3505).
Rz. 12
Auch diese Gebühr ist bei mehreren Auftraggebern um 0,3 je weiterem Auftraggeber zu erhöhen, also bei zwei Auftraggebern auf 1,3, höchstens um 2,0.
Rz. 13
Die Anm. zu VV 3201 zur vorzeitigen Beendigung (VV 3201 Abs. 1 Nr. 1) und zur Miteinbeziehung im Beschwerdeverfahren nicht anhängiger Ansprüche (VV 3201 Abs. 1 Nr. 2) gilt entsprechend (Anm. zu VV 3505). Auch die Anrechnungsbestimmung in Anm. zu VV 3201 gilt entsprechend, wenn also im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfolglos versucht wird, nicht anhängige Ansprüche in eine Einigung oder Erledigung mit einzubeziehen und diese Ansprüche später in einem anderen Verfahren anhängig gemacht werden. Demgegenüber geht der Verweis auf VV 3201 Abs. 2 ins Leere, da die Neuregelung zu der "eingeschränkten Tätigkeit" hier nicht einschlägig ist.
II. Terminsgebühr
Rz. 14
Die Terminsgebühr nach VV3516 entsteht im Falle einer gerichtlichen Verhandlung über die Nichtzulassungsbeschwerde oder auch unter den Voraussetzungen der zweiten Variante der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1, S. 2 also insbesondere bei Mitwirkung von auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahre...