Rz. 17

Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Wert, hinsichtlich dessen die Zulassung der Berufung begehrt wird (§ 47 Abs. 3 GKG).

 

Rz. 18

Dieser Wert muss mit dem späteren Berufungsverfahren nicht identisch sein, da sich infolge der Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel oder ggf. einer teilweisen Erledigung des Rechtsmittels Veränderungen ergeben können.

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