Rz. 20
Kommt es auf die Beschwerde hin zur Durchführung des Berufungsverfahrens, so ist die Verfahrensgebühr nach VV 3504 auf die entsprechende Verfahrensgebühr des Berufungsverfahrens (VV 3200 f.) anzurechnen (Anm. zu VV 3504).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen