Rz. 10
Maßgebend ist grundsätzlich der Wert bei Einlegung des Rechtsmittels. Eine Herabsetzung des Werts gemäß § 144 PatG[9] kommt nicht in Betracht, weil eine dahin gehende Verweisung in den §§ 73 ff. PatG – anders als in §§ 102, 121 PatG – fehlt. Der materielle Gehalt des § 144 PatG kann aber weitgehend im Rahmen der in § 80 Abs. 1 S. 2 PatG vorgesehenen Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden.[10]
Rz. 11
In Beschwerdeverfahren werden bei Gericht Festgebühren erhoben (PatKostG-Gebührenverz. 400 000 ff.); der Wert der Anwaltsgebühren ist daher nach § 23 Abs. 2 S. 1 nach dem Interesse des Beschwerdeführers zu bestimmen. Eine Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 33 Abs. 1 durch das Gericht, jedoch nur auf Antrag, weil im gerichtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht Festgebühren erhoben werden und eine Wertfestsetzung von Amts wegen daher nicht erfolgen darf.
Rz. 12
In Patenterteilungsverfahren ist als maßgeblich der gemeine Wert des erstrebten Rechts angesehen worden,[11] in Verfahren auf Löschung eines Gebrauchsmusters der Wert des Gebrauchsmusters.[12]
Rz. 13
In Markensachen beträgt der Wert bei Widerspruchsbeschwerdeverfahren nach Auffassung des BGH[13] im Normalfall 50.000 EUR. In der neueren Rechtsprechung der Senate des BPatG wird der Wert im Löschungsverfahren nach § 50 MarkenG bei unbenutzten Marken zwischen 25.000 EUR und 20.000 EUR angesetzt.[14] In Widerspruchsbeschwerdeverfahren beträgt er in der Regel 20.000 EUR.[15]
Der Gegenstandswert des Akteneinsichtsverfahrens bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der von der Akteneinsicht betroffenen Marke, nicht am wirtschaftlichen Interesse des die Akteneinsicht begehrenden Dritten; der Beschwerdewert beträgt im Regelfall 2.500 EUR.[16]
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