Lotte Thiel, Norbert Schneider
1. Verfahrensgebühr, VV 3510
Rz. 4
Die Verfahrensgebühr entsteht mit dem ersten Betreiben des Geschäfts, das regelmäßig in der Aufnahme der Information liegt. Insoweit ergeben sich keine Besonderheiten (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 1). Daher bleibt es bei dem Gebührensatz von 1,3 auch dann, wenn das Patentamt gemäß § 73 Abs. 3 PatG der eingelegten Beschwerde abhilft. Die in § 6 Abs. 2 PatKostG geregelte Fiktion, dass ein Antrag wegen Nichtzahlung der Gerichtsgebühr als zurückgenommen gilt, lässt die einmal entstandene Verfahrensgebühr nicht entfallen.
Rz. 5
Der Gesetzgeber hat eine Verminderung des Gebührensatzes im Falle einer vorzeitigen Beendigung nicht generell, sondern nur in den jeweils in Betracht kommenden Fällen ausdrücklich gesetzlich geregelt (vgl. § 15 Abs. 4). Für VV 3510 fehlt eine solche gesonderte Regelung im Falle einer vorzeitigen Beendigung, sodass es nach dem Wortlaut in diesem Fall bei dem Gebührensatz von 1,3 verbleibt. Allerdings sprach zunächst vieles dafür, dass hier möglicherweise ein Fehler des Gesetzgebers vorgelegen hatte. In der der VV 3510 entsprechenden Vorschrift der BRAGO – § 66 Abs. 1 – fand im Falle der vorzeitigen Beendigung die Vorschrift des § 32 BRAGO Anwendung, führte also zu einer Gebührenreduzierung. Nach der Begründung des Gesetzgebers zu VV 3510 war eine Änderungsabsicht gegenüber der BRAGO ("wie derzeit") nicht erkennbar, sondern lediglich eine Gleichstellung mit den gebührenrechtlichen Regelungen für Zivilprozesse beabsichtigt; in Zivilprozessen reduziert sich die Verfahrensgebühr im Falle einer vorzeitigen Beendigung gemäß VV 3101 jedoch auf 0,8.
Rz. 6
Nachdem der Gesetzgeber aber auch das 2. KostRMoG nicht zum Anlass genommen hat, eine die Ermäßigung der VV 3510 bestimmende Regelung einzuführen, muss nunmehr davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die in VV 3510 aufgezählten Beschwerdeverfahren vor dem BPatG durch das Unterlassen der Regelung einer Gebührenermäßigung gegenüber anderen Verfahren aufgewertet und gesondert behandelt wissen will, zumal er in VV Teil 3 Abschnitt 5 Ermäßigungstatbestände für andere Verfahren grundsätzlich vorgesehen hat (VV 3503, 3505, 3507, 3509).
2. Terminsgebühr, VV 3516
Rz. 7
Für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1) oder die Wahrnehmung eines außergerichtlichen, von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1) oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2) – soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Auftraggeber handelt – erhält der Anwalt eine Terminsgebühr mit dem dafür allgemein gültigen Gebührensatz von 1,2 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Terminsgebühr vgl. VV Vorb. 3 Rdn 100 ff.).
Rz. 8
Eine Terminsgebühr bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder bei Abschluss eines Vergleichs kommt nicht in Betracht. Diese Terminsgebühr scheitert allerdings nicht daran, dass eine mündliche Verhandlung insoweit nicht vorgeschrieben wäre. Nach § 78 Nr. 1 PatG muss das Patentgericht mündlich verhandeln, wenn eine Partei darauf anträgt, so dass nach der Rechtsprechung des BGH ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung gegeben ist. Eine fiktive Terminsgebühr scheitert schlicht und ergreifend daran, dass sie in VV 3516 nicht vorgesehen ist. Für eine entsprechende Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 besteht keine Grundlage, da in Beschwerdeverfahren eine fiktive Terminsgebühr grundsätzlich vorgesehen ist.
3. Sonstige Gebühren
Rz. 9
Wegen der Art der Verfahren kommt eine Einigungsgebühr gemäß VV 1000 in den angeführten Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Hingegen kann eine Erledigungsgebühr gemäß VV 1002 entstehen (vgl. VV 1002 Rdn 6 ff.).
Entsprechende Anwendung finden u.a. folgende Vorschriften:
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VV 3400: Verkehrsanwalt |
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VV 3401: Terminsvertreter |
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VV 3403, 3404: sonstige Einzeltätigkeiten. |