Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3511 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)…… Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. |
72,00 bis 816,00 EUR |
A. Allgemeines
Rz. 1
VV 3511 und 3517 betreffen ausschließlich Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht nach § 145 SGG, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, soweit dies im SGG bestimmt ist. Das SGG regelt in §§ 183, 197a SGG die Verfahren, in denen das GKG nicht und mithin § 3 Abs. 1 S. 1 anwendbar ist. Nach § 197a Abs. 1 S. 1, 1. Hs. SGG findet das GKG keine Anwendung, wenn in einem Rechtszug weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Ausschlaggebend für die Anwendung des GKG ist mithin, ob eine in § 183 SGG genannte Person an dem Rechtsstreit im betreffenden Rechtszug beteiligt ist. Zu der Frage, wann dies der Fall ist, wird auf die grundlegenden Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 S. 1 verwiesen (siehe § 3 Rdn 8 ff.).
B. Regelungsgehalt
I. Verfahrensgebühr (VV 3511)
Rz. 2
Wird der Rechtsanwalt in einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht nach § 145 SGG, in welchem das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), tätig, so erhält er nach VV 3511 eine Verfahrensgebühr in Höhe von 72 EUR bis 816 EUR (Mittelgebühr 444 EUR). Die Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 2 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 3 Rdn 12 ff.).
Rz. 3
Nach der Anm. zu VV 3511 wird die Verfahrensgebühr in einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht nach § 145 SGG auf die Verfahrensgebühr der VV 3204 in einem nachfolgenden Berufungsverfahren angerechnet (Anm. zu VV 3511). Die Vorbefassung im Zulassungsverfahren darf dann bei der Bemessung der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren nicht mindernd berücksichtigt werden (§ 14 Abs. 2). Ein eventueller geringerer Aufwand und eine eventuell geringere Schwierigkeit im Berufungsverfahren wird ausschließlich durch die Anrechnung nach der Anm. zu VV 3511 berücksichtigt.
Beispiel: Der Anwalt wird nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt, das Berufungsverfahren durchzuführen.
Abzurechnen sind zwei Angelegenheiten (§ 17 Nr. 9) Die Verfahrensgebühr der VV 3511 ist auf die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits anzurechnen (Anm. zu VV 3511).
I. |
Nichtzulassungsbeschwerde |
1. |
Verfahrensgebühr, VV 3511 |
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444,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
464,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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88,16 EUR |
Gesamt |
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552,16 EUR |
II. |
Berufungsverfahren |
1. |
Verfahrensgebühr, VV 3204 |
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444,00 EUR |
2. |
anzurechnen gem. Anm. zu VV 3511 |
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– 444,00 EUR |
3. |
Terminsgebühr, VV 3205 |
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335,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
355,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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67,45 EUR |
Gesamt |
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422,45 EUR |
Rz. 4
Wird die Berufung zugelassen, dann führt dies i.d.R. dazu, dass die Mehrarbeit im Zulassungsverfahren im Vergleich zu einer von vornherein zugelassenen Berufung aufgrund der Anrechnung letztlich kaum oder keine Berücksichtigung findet. Das ist aber vom Gesetzgeber so gewollt und ist bei den Wertgebühren auch nicht anders. Auch dort geht die Verfahrensgebühr in einem Verfahren über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels vollständig in der Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens auf.
II. Terminsgebühr (VV 3517)
Rz. 5
In einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht nach § 145 SGG, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), kann der der Rechtsanwalt nach VV 3517 zusätzlich eine Terminsgebühr in Höhe von 60 EUR bis 610 EUR (Mittelgebühr 335 EUR) erhalten.
Rz. 6
Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Rz. 7
Da in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in der Regel ein gerichtlicher Termin nicht stattfindet, entsteht die Terminsgebühr grundsätzlich nur für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Da das nachfolgende Rechtsmittelverfahren gegenüber dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine eigene Angelegenheit darstellt (§ 17 Nr. 9), kann die Terminsgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und im anschließenden Rechtsmittelverfahren ...