Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3513 Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren…… 0,5

A. Anwendungsbereich und Entstehung

 

Rz. 1

Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 entsteht in den in VV 3500 genannten Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach VV 3513 auch eine Terminsgebühr. Deren Höhe beläuft sich auf 0,5. Die Gebühr entsteht unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3. Anm. Abs. 1 zu VV 3104 (schriftliches Verfahren pp) ist nicht anwendbar. Siehe im Einzelnen hierzu die Kommentierung zu VV 3500.

B. Erinnerungsverfahren, § 766 ZPO (Zwangsvollstreckung) und § 15 Abs. 6

I. Kappung auf 0,3 Gebühren nach VV 3309 f.

 

Rz. 2

§ 15 Abs. 6 soll gewährleisten, dass ein Anwalt, der nur mit Einzeltätigkeiten (einzelne Handlung oder Tätigkeit, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehört) beauftragt worden ist, keine höheren Gebühren erhält als ein Anwalt, der mit dem gesamten Verfahren beauftragt worden wäre. Erfasst werden hier diejenigen Fälle, in denen das Gesetz in der Hauptsache geringere Gebühren vorsieht als nach VV 3513, z.B. in der Zwangsvollstreckung (VV 3309, 3310: 0,3-Verfahrens- und Terminsgebühr).

 

Beispiel: Der Anwalt wird ausschließlich mit der Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Maßnahme des Gerichtsvollziehers beauftragt, ohne auch im zugehörigen Zwangsvollstreckungsverfahren beauftragt zu sein (Wert: 3.000 EUR). Über die Erinnerung wird vor Gericht mündlich verhandelt.

Die Erinnerung ist in VV 3500 geregelt und löst eine 0,5-Verfahrensgebühr aus. Die Hauptsache, nämlich das Zwangsvollstreckungsverfahren, ist in VV 3309 geregelt und löst lediglich eine 0,3-Verfahrensgebühr aus. Da die Erinnerung hier mit zum Verfahren zählt (§ 19 Abs. 2 Nr. 2), kann der Anwalt keine höhere Gebühren verdienen als in der Hauptsache. Es entsteht zwar die Verfahrensgebühr nach VV 3500; diese ist jedoch zu kürzen. Gleiches gilt auch für die Terminsgebühr der VV 3513. Siehe hierzu auch VV 3309 Rdn 178 ff.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, VV 3500 (Wert: 3.000 EUR) (gekürzt nach § 15 Abs. 6 i.V.m. VV 3309)   66,60 EUR
2. 0,3-Terminsgebühr, VV 3513 (Wert: 3.000 EUR) (gekürzt nach § 15 Abs. 6 i.V.m. VV 3310)   66,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 153,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   29,11 EUR
Gesamt   182,31 EUR

II. Keine Terminsgebühr für Besprechungen

 

Rz. 3

Die Begrenzung nach § 15 Abs. 6 dürfte auch zum Ausschluss der Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 (Mitwirkung an Vermeidungs- oder Erledigungsbesprechungen) in Zwangsvollstreckungsverfahren führen.

 

Beispiel: Der Anwalt wird ausschließlich mit der Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Maßnahme des Gerichtsvollziehers beauftragt, ohne auch im zugehörigen Zwangsvollstreckungsverfahren beauftragt zu sein (Wert: 3.000 EUR). Die Anwälte verhandeln außergerichtlich zur Erledigung der Sache.

An sich würde durch die Besprechung eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i.V.m. VV 3513 anfallen. Wäre der Anwalt dagegen auch im Vollstreckungsverfahren tätig, so läge nur eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung vor (§ 19 Abs. 2 Nr. 2). Da in der Zwangsvollstreckung eine Terminsgebühr aber nur bei gerichtlichen Terminen anfällt (VV 3310), würde die außergerichtliche Besprechung für diesen Anwalt keine Terminsgebühr auslösen. Nach § 15 Abs. 6 darf folglich in diesem Fall auch im isolierten Erinnerungsverfahren keine Terminsgebühr nach VV 3513 ausgelöst werden.

C. Arrest, einstweilige Verfügung, Europäische Kontenpfändung (VV 3514)

 

Rz. 4

Eine Sonderregelung für die Terminsgebühr nach VV 3513 enthält VV 3514. Weist das Gericht den Antrag auf Anordnung eines Arrests, auf Erlass eines Beschlusses zur Europäischen Kontenpfändung (§§ 946 ff. ZPO) oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurück und wird hiergegen Beschwerde nach §§ 567 Abs. 1, 569 ZPO eingelegt, so kann das Beschwerdegericht eine mündliche Verhandlung anordnen; in diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln für das Urteilsverfahren.[1] Es gilt dann für die Terminsgebühr nicht VV 3513, sondern VV 3514: Die Terminsgebühr der VV 3513 beläuft sich jetzt nicht mehr auf 0,5, sondern wird auf 1,2 angehoben. Siehe hierzu die Kommentierung zu VV 3514.

[1] Musielak/Voit/Huber, ZPO, § 921 Rn 5.

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