Rz. 1
Weist das erstinstanzliche Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurück, so ist hiergegen die einfache Beschwerde gegeben (§§ 567 Abs. 1, 569 ZPO). Dieses Beschwerdeverfahren stellt eine eigene Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 3).
Rz. 2
Der Anwalt erhält für das Beschwerdeverfahren – im Gegensatz zu sonstigen Beschwerden gegen Entscheidungen in Eilverfahren – nur die Verfahrensgebühr nach VV 3500. Daneben kann er die 0,5-Terminsgebühr nach VV 3513 verdienen, etwa für Besprechungen mit dem Gegner außerhalb des Gerichts (VV Vorb. 3 Abs. 3, S. 3 Nr. 2). Diese Gebühr kann sich nach VV 3514 unter den dort genannten Voraussetzungen auf 1,2 erhöhen.
Rz. 3
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht gibt es zwei Möglichkeiten:
(1) Das Gericht kann im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Dann bleibt es bei der Anwendung der VV 3513.
(2) Das Beschwerdegericht kann aber auch eine mündliche Verhandlung anordnen; in diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln für das Urteilsverfahren. Am deutlichsten bringt dies Vollkommer zum Ausdruck:
Zitat
"Ordnet das Beschwerdegericht mündliche Verhandlung an, so hat es zu verfahren, als sei in 1. Instanz auf mündliche Verhandlung ein Urteil erlassen und dagegen Berufung eingelegt worden."
Folglich – und dies ist in der gesamten ZPO-Literatur unstrittig – ergeht nach mündlicher Verhandlung die Entscheidung des Gerichts nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil. Diesem zivilprozessualen "Kuriosum", dass ein Verfahren als Beschwerdeverfahren eingeleitet und vom Beschwerdegericht in ein Urteilsverfahren umgewandelt wird, für das dann nicht die Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO gelten, sondern die allgemeinen Regeln für das Urteilsverfahren, muss auch gebührenrechtlich Rechnung getragen werden, indem nämlich dann ebenfalls nicht die Vorschriften für das Beschwerdeverfahren anzuwenden sind, sondern die Gebührentatbestände für das Urteilsverfahren.
Rz. 4
Um den nach der BRAGO zur Abrechnung bestehenden Streit über die Abrechnung in diesen Fällen zu klären, hat der Gesetzgeber mit dem RVG reagiert und in VV 3514 für diesen Fall eine Sonderregelung geschaffen. Die gesetzliche Regelung war allerdings zunächst misslungen, da sie nur den Fall der Entscheidung durch Urteil erfasste und damit viele Lücken ließ, die zu Ungleichbehandlungen führten. Diese Lücken hat der Gesetzgeber mit der Neufassung durch das 2. KostRMoG dann geschlossen.