Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3516 Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten Verfahren…… 1,2

A. Überblick

 

Rz. 1

VV 3516 ist zuletzt geändert worden durch das Anhörungsrügengesetz (in Kraft getreten zum 1.1.2005). In der ursprünglichen Fassung vom 1.7.2004 waren nur die Verfahren nach VV 3506 und VV 3510 erwähnt. Die Verfahren VV 3502 und 3504 waren übersehen worden. Diesen Fehler hat der Gesetzgeber mit dem Anhörungsrügengesetz korrigiert.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist lex specialis zur allgemeinen Terminsgebühr des VV Teil 3 Abschnitt 5 (VV 3513) und geht dieser vor.

 

Rz. 3

Die Terminsgebühr entsteht in allen Fällen unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3.

 

Rz. 4

Die Gebühr entsteht zum einen, wenn ausnahmsweise einmal ein gerichtlicher Termin stattfindet (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1).

 

Rz. 5

Da in der Mehrzahl der in VV 3516 genannten Verfahren gerichtliche Termine nicht vorgesehen sind, wird die Terminsgebühr häufig nur nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 anfallen, also für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. A.A. war bislang der BGH,[1] der irrig davon ausging, dass auch eine Terminsgebühr durch eine Besprechung der Anwälte nur in einem Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung anfallen könne. Dafür gab es aber nicht einmal ansatzweise eine Stütze im Gesetz. Eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3, 3. Var. a.F. konnte in allen Verfahren entstehen, unabhängig davon, ob eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war.[2] Durch die Neufassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 ist jetzt klargestellt, dass bei dieser Variante eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sein muss.

 

Rz. 6

Die Terminsgebühr der VV 3516 entsteht nicht bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Abgesehen davon, dass es schon an einer der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 vergleichbaren Vorschrift fehlt, ist eine mündliche Verhandlung in keinem der in VV 3516 erfassten Verfahren vorgeschrieben.

 

Rz. 7

Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich in den vorgenannten Verfahren stets auf 1,2. Der Anwalt erhält also auch im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur eine 1,2-Teminsgebühr, obwohl im Revisionsverfahren selbst eine 1,5-Terminsgebühr (VV 3210) vorgesehen ist.

 

Rz. 8

Eine Ermäßigung der Terminsgebühr wie in VV 3105, 3203, 3211 ist nicht vorgesehen.

[2] Siehe Fölsch, MDR 2008, 1; OLG Dresden AGS 2008, 333 = NJW-RR 2008, 1667; OLG München AGS 2011, 213 = NJW-Spezial 2011, 284; AGS 2010, 420 = RVGreport 2010, 419 = NJW-Spezial 2010, 635.

B. Rechtsbeschwerde (VV 3502)

 

Rz. 9

Die Terminsgebühr in den Fällen der VV 3502 war in der ursprünglichen Fassung der VV 3516 nicht enthalten. Erst mit dem Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz, in Kraft getreten zum 1.1.2005) ist VV 3516 dahin gehend erweitert worden, dass die Terminsgebühr auch in den Verfahren nach VV 3502 anfallen kann. Diese in VV 3502 geregelten Verfahren sind sukzessive erweitert worden und erfassen jetzt die

Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO,
Rechtsbeschwerde nach § 78 S. 1 ArbGG,
Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG, soweit nicht Vorb. 3.2.2 i.V.m. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) greift, also soweit nicht eine Endscheidung in der Hauptsache angegriffen wird.
 

Rz. 10

Da im Verfahren der Rechtsbeschwerde weder eine mündliche Verhandlung noch ein anderweitiger gerichtlicher Termin vorgesehen ist, kommt insoweit eine Terminsgebühr nur nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 in Betracht, nämlich bei Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, ausgenommen Besprechungen mit dem Auftraggeber.

 

Rz. 11

Soweit der BGH früher – insbesondere zur Nichtzulassungsbeschwerde – angenommen hat, die Terminsgebühr bei Besprechungen sei ausgeschlossen, wenn – wie hier – im Verfahren keine mündliche Verhandlung vorgesehen sei,[3] war dies schon nach der früheren Gesetzesfassung unzutreffend. Der BGH hatte verkannt, dass es für Besprechungen i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3, 3. Var. a.F. nicht darauf ankam, ob im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war oder nicht.[4] Jetzt ist dies durch die Neufassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 klargestellt. Die Terminsgebühr kann auch bei Vermeidungs- oder Erledigungsbesprechungen entstehen.

[4] Siehe dazu OLG Dresden zum Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO, AGS 2008, 333 = NJW-RR 2008, 1667; sowie OLG München AGS 2011, 213 = NJW-Spezial 2011, 284; AGS 2010, 420 = RVGreport 2010, 419 = NJW-Spezial 2010, 635.

C. Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (VV 3504)

 

Rz. 12

Hier kommt derzeit nur die Beschwerde nach § 145 Abs. 1 S. 1 SGG in Betracht, sofern sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 3 Abs. 1 S. 2).

 

Rz. 13

Die Terminsgebühr entsteht im Falle einer gerichtlichen Verhandlung über die Nichtzulassun...

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