Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3518 Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren…… 72,00 bis 792,00 EUR
 

Rz. 1

VV 3518 regelt die Terminsgebühr in Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1). Auf die Ausführungen zu VV 3512, die die Verfahrensgebühr in derartigen Verfahren regelt, und die dort befindliche Besprechung von VV 3515 wird verwiesen (siehe VV 3512 Rdn 4).

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