Rz. 27

Wird ein einheitliches Ermittlungsverfahren in verschiedene Verfahren getrennt, so erhält der Anwalt für jedes Verfahren eine gesonderte Gebühr nach VV 4104. Die Bemessung der jeweiligen Gebührenhöhe nach § 14 Abs. 1 richtet sich dann hauptsächlich nach dem Zeitpunkt der Trennung. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer Verbindung (siehe Rdn 24).

 

Rz. 28

Findet eine Trennung in mehrere Verfahren dagegen erst vor Gericht statt, hat dies keinen Einfluss auf die Vergütung im vorbereitenden Verfahren. Es verbleibt insoweit bei einer einzigen Gebühr nach VV 4104.

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