Rz. 10

Wird die Sache vom Rechtmittelgericht wieder an das AG zurückverwiesen, entsteht im Verfahren nach Zurückverweisung die Gebühr der VV 4106 erneut.[13] Eine Anrechnung wie in Angelegenheiten nach VV Teil 3 (VV Vorb. 3 Abs. 6) ist in Strafsachen nicht vorgesehen.

[13] AG Wernigerode AGS 2015, 224 = RVGreport 2015, 137 = NJW-Spezial 2015, 316.

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