Rz. 10
Wird die Sache vom Rechtmittelgericht wieder an das AG zurückverwiesen, entsteht im Verfahren nach Zurückverweisung die Gebühr der VV 4106 erneut.[13] Eine Anrechnung wie in Angelegenheiten nach VV Teil 3 (VV Vorb. 3 Abs. 6) ist in Strafsachen nicht vorgesehen.
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