Rz. 136
Während im gerichtlichen Privatklageverfahren eine Einstellung in Betracht kommt (§ 383 Abs. 2 S. 1 StPO) und damit Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 unmittelbar gilt, besteht diese Möglichkeit im vorbereitenden Verfahren nicht. Dies folgt aus der besonderen prozessualen Situation. Es liegt kein Offizialverfahren vor, das von der Staatsanwaltschaft betrieben wird; Herr des Verfahrens ist vielmehr der Verletzte, der potentielle Privatkläger, der allenfalls seine Privatklageabsicht aufgeben kann. Es würde aber Sinn und Zweck der Regelung der VV 4141 widersprechen, wenn in diesem Falle nicht auch die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141 entstehen könnte. Erreichen die beteiligten Anwälte, dass der Verletzte von der beabsichtigten Privatklage absieht, müssen sie ebenso belohnt werden, wie dann, wenn sie die Einstellung eines Offizialverfahrens erreichen oder die Einstellung des gerichtlichen Privatklageverfahrens.
Beispiel: In einer Privatklagesache wegen Beleidigung entschuldigt sich der Beschuldigte auf Rat seines Anwalts und erklärt, dass er gleichlautende Äußerungen zukünftig nie mehr von sich geben werde. Der Verletzte ist mit dieser Entschuldigung zufrieden und nimmt von der angedrohten Privatklage Abstand.
1. |
Grundgebühr, VV 4100 |
|
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, VV 4104 |
|
181,50 EUR |
3. |
Zusätzliche Gebühr, VV 4141, 4106 |
|
181,50 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
603,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
114,57 EUR |
Gesamt |
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717,57 EUR |
Rz. 137
Keine Zusätzliche Gebühr entsteht, wenn die Parteien eine Einigung erzielen und sich damit die Erhebung der Privatklage erübrigt. Es entsteht dann eine Einigungsgebühr nach VV 4147, die daneben eine Zusätzliche Gebühr nach VV 4141 ausschließt (Anm. Abs. 2 S. 2).
Beispiel: In einer Privatklagesache wegen einer Beleidigung einigen sich die Parteien über eine Entschuldigung, einen Widerruf sowie die Kostenübernahme durch den Beschuldigten, sodass die angedrohte Privatklage nicht mehr weiter verfolgt wird.
Abzurechnen ist wie folgt:
1. |
Grundgebühr, VV 4100 |
|
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, VV 4104 |
|
181,50 EUR |
3. |
Einigungsgebühr, VV 4147 |
|
181,50 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
603,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
114,57 EUR |
Gesamt |
|
717,57 EUR |
Rz. 138
Dass es hier eventuell bereits zu einem Sühnetermin nach § 380 StPO gekommen ist, steht der Zusätzlichen Gebühr der VV 4141 nicht entgegen. Diese Vorschrift setzt nur voraus, dass eine Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist, nicht aber auch, dass kein anderweitiger Termin nach VV 4102 stattgefunden hat.
Beispiel: In einer Privatklagesache ist der Anwalt als Verteidiger tätig. Dort hat er an einem Sühnetermin nach § 380 StPO teilgenommen. Hiernach wird die Privatklage zurückgenommen.
Der Anwalt erhält wiederum eine Grund- und eine Verfahrensgebühr sowie eine Terminsgebühr nach VV 4102 Nr. 5. Hinzu kommt die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141.
1. |
Grundgebühr, VV 4100 |
|
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, VV 4104 |
|
181,50 EUR |
3. |
Zusätzliche Gebühr, VV 4141, 4106 |
|
181,50 EUR |
4. |
Terminsgebühr, VV 4102 Nr. 5 |
|
187,00 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
790,00 EUR |
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6. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
150,10 EUR |
Gesamt |
|
940,10 EUR |