Rz. 161

Die Zusätzliche Gebühr entsteht ohne Zuschlag (Anm. Abs. 3 S. 3). Hieraus folgt, dass die einfache Verfahrensgebühr die Berechnungsgrundlage ist und nicht die Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach VV Vorb. 4 Abs. 4.[167] Soweit der Ausschluss des Haftzuschlags mit dem 2. KostRMoG aus der Gebührenspalte in den neuen Abs. 3 S. 3 verschoben worden ist, hat dies nur redaktionelle Gründe, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden ist.

[167] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4141 Rn 2.

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